Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb ist es nach der Gefahrstoffverordnung erforderlich, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Für viele unterschiedliche Gefahrstoffe oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gibt es dafür Unterstützung in Form einer „Technischen Regel für Gefahrstoffe“ (TRGS).
Da das Lagern von Gefahrstoffen nach der Definition eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen ist, gibt es auch für das Lagern in ortsbeweglichen Behältern (Spraydosen, Kanister, Gasflaschen, Säcke etc.) eine entsprechende Regel: die TRGS 510. (Für Stoffe, die sich im Arbeitsgang befinden – egal in welcher Menge – gilt die TRGS 510 nicht).
Lagerungsbereiche
Die TRGS 510 beschreibt in speziellen Abschnitten Schutzmaßnahmen, die für unterschiedliche Gefahrstoffe in Abhängigkeit von ihren Einstufungen/Eigenschaften und den Mengen anzuwenden sind. Unabhängig davon gelten aber stets die Grundsätze und die allgemeinen Schutzmaßnahmen der Abschnitte 4.1 und 4.2. dieser Regel. Eine Übersicht, für welche Stoffe und ab welcher Menge welche Abschnitte der TRGS gelten, gibt die Tabelle 1. Hier beispielhaft der Auszug für entzündbare bzw. brennbare Flüssigkeiten:
| Art des Gefahrstoffs | Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung | Lagern im Lager | Zusätzliche / besondere Schutzmaßnahmen | |
|---|---|---|---|---|
| mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13 | ||||
| Menge | Menge | Abschnitt | ||
| entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1,2 | H224, H225 | H224 > 10 kg Ʃ H224 / H225 >20 kg | > 200 kg | 6.7.12 |
| entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 | H226 | > 10o kg | > 1000 kg | 6.7.12 |
Auszug aus der Tabelle 1 der TRGS 510 (Quelle: TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (Link: BAuA))
Prinzipiell sind drei Bereiche möglich, in denen gelagert werden darf:
- Gefahrstofflager (in Räumen oder im Freien)
- in Gefahrstoffschränken
- in Arbeitsräumen, also außerhalb von Gefahrstofflagern und Sicherheitsschränken
Arbeitsräume sind hierbei als eigene Brand(bekämpfungs)abschnitte definiert. Jeder Brand(bekämpfungs)abschnitt ist deswegen gesondert hinsichtlich des Lagerns zu betrachten. Verboten ist aber in jedem Fall die Lagerung auf Verkehrswegen (Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten oder enge Höfe) sowie in Pausen-, Breitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräumen oder Tagesunterkünften.
Anwendungsbeispiel
Folgende Fragestellung soll die Anwendung der Vorschrift beispielhaft verdeutlichen: Wie viele entzündbare Flüssigkeiten dürfen in einer Werkstatt unter Beachtung der Grundsätze des Abschnittes 4.1 und der grundlegenden Maßnahmen des Abschnittes 4.2 (diese gelten immer) gelagert werden?
In der Tabelle 1 ist die dritte Spalte maßgebend:
Aufgrund der Brand- und Explosionsgefahren, die von extrem und leicht entzündbaren Flüssigkeiten ausgehen (H224 und H225), sind die Mengen stark begrenzt und z. B. zerbrechliche Behälter nur bis zu einem Volumen von jeweils höchstens 2,5 l erlaubt (Abschnitt 4.1 Nr. 12 TRGS 510). Insgesamt sind hier pro Arbeitsraum (Brandabschnitt) 20 kg zulässig, wovon maximal 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten (H224) sein dürfen. Als Beispiele sind hier verschiedene Reiniger, Beschichtungs- oder Klebstoffe zu nennen, da diese einen entsprechenden Lösungsmittelanteil haben können. Dieser führt dann zu einem Flammpunkt von unter 23°C und den Einstufungen H224 (Siedebeginn ≤ 35°C) oder H225 (Siedebeginn ≥ 35°C).
Auch Ottokraftstoff fällt unter die Kategorie „extrem entzündbar“ Von 23 °C bis zu einem Flammpunkt von 60°C sind Flüssigkeiten als entzündbar eingestuft (H226), wobei dafür im Arbeitsraum eine Obergrenze von 100 kg gilt. Viele Autoscheibenreiniger fallen in diese Kategorie, da sie zwar mit Wasser gemischt sind, sich aber wegen des hohen Anteils an Alkohol (Ethanol, Isopropanol) trotzdem ein Flammpunkt von unter 60°C ergibt.
Viele sogenannte Kaltreiniger sind hiervon übrigens nicht betroffen, da ihre Flammpunkte in der Regel sogar über 60°C liegen und sie deshalb nicht einmal entzündbar (H226), sondern nur als brennbare Flüssigkeiten ohne Kennzeichnung (und ohne Flammensymbol) eingestuft sind. Eine Gesamtmenge von 1000 kg im Arbeitsbereich ist hier möglich. Welche Einstufung für die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb dann relevant ist, ist im Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 2 „Mögliche Gefahren“ beschrieben.
Sofern die in der vierten Spalte der Tabelle 1 genannten Mengen pro Brand(bekämpfungs)abschnitt überschritten werden oder die Gesamtnettomasse der gelagerten Gefahrstoffe 1.500 kg übersteigt, müssen diese Gefahrstoffe in Lagern gemäß der TRGS 510 gelagert werden. Werden die in Spalte 4 der Tabelle genannten Mengenschwellen überschritten, sind die dort aufgeführten weiteren Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Liegen die Lagermengen zwischen den in den Spalten drei und vier genannten Mengen, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung eine Auswahl der in vierten Spalte genannten Schutzmaßnahmen anzuwenden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn 200 kg einer entzündbaren Flüssigkeit (H226) gelagert werden. Der möglichen Gefährdung durch die größere Menge wird dann durch ausgewählte Schutzmaßnahmen der Spalte 4 in der Spalte „Abschnitt“ begegnet.
Zusammenfassung
Wird in einem Betrieb mit Gefahrstoffen gearbeitet, werden in der Regel auch Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern gelagert. In diesen Fällen ist die TRGS 510 maßgebend. Unterhalb einer gewissen Mengenschwelle dürfen Gefahrstoffe, zum Beispiel auch entzündbare oder brennbare Flüssigkeiten, in Arbeitsräumen gelagert werden. Oberhalb der Mengenschwellen ist prinzipiell die Lagerung in Lagern oder Sicherheitsschränken erforderlich. Aufgrund der Komplexität des Themas können hier nur eine kurze Übersicht und nur Teilaspekte berücksichtigt werden. Eine intensive Beschäftigung mit der TRGS 510 im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung hat demnach zu erfolgen.
Links & Downloads
- Merkblatt M 062: Lagerung von Gefahrstoffen (Link: BG RCI)
- Merkblatt M 063: Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen (Link: BG RCI)
- Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen nach TRGS 722 Nr. 3.3, Absatz 4 (Link: BG RCI)
- Lernportal: Gefahrstoffe – Das Wichtigste im Überblick