Nachgehende Vorsorge
Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten.
Unter dem Dach der DGUV Vorsorge haben sich alle durchführenden Vorsorgedienste und Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die nachgehende Vorsorge zusammengeschlossen. Sie betreiben ein übergreifendes Vorsorgeportal, das eine bedarfsgerechte Organisation und Dokumentation der nachgehenden Vorsorgen ermöglicht.
Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht (auch nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit), ist die nachgehende Vorsorge durch das Unternehmen anzubieten. Am Ende des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber über das Meldeportal der DGUV Vorsorge die nachgehende Vorsorge auf die zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. die von ihnen beauftragten Vorsorgedienste übertragen, sofern die oder der Beschäftigte eingewilligt hat.
Die Anmeldung kann zu jedem Zeitpunkt vorgenommen werden, also zu Beginn der gefährdenden Tätigkeit oder während bzw. nach Ausübung der Tätigkeit. Mit der Übertragung der nachgehenden Vorsorge übernimmt die BGHM die daraus entstehenden Kosten.
Anlässe für nachgehende Vorsorge bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall können sein:
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
- Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden oder
- Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen oder
- Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1, Nummer 2, Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV.
Schreiben Sie einfach eine E-Mail an: nachgehende-vorsorge@bghm.de