Abnahmeprüfung durch Sachkundige

Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg

Gemäß § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 hat der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 des § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

Klarstellung:

Auch bei handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg müssen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden. Diese Krane müssen mindestens durch Sachkundige geprüft werden.

Anmerkung:

Die o.g. Begriffe sind in §2 „Begriffsbestimmung“ Abs. 7 Nr. 1 bis 4 festgeschrieben.