Gemeinsame Auslegungsrichtlinie der VBG, der BGHM, der BG BAU und der BGHW zur Zuständigkeit für Unternehmen des Messebaus

Stand: 29.11.2013

Für Unternehmen des Messebaus sind ungeachtet ihrer Bezeichnung zuständig:

  1. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für Unternehmen, die Messen und Veranstaltungen ausrichten sowie für Unternehmen, welche den Bau von Messeständen konzeptionell-planerisch vorbereiten und begleiten ohne die Messestände mit eigenem Personal zu errichten.

  2. die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) für Unternehmen, die Messestände oder Messemöbel aus Holz, Metall oder Kunststoff herstellen. Sie ist auch zuständig für Unternehmen, die Messestände aufbauen und montieren, soweit der Messestand in seiner Art nicht den Umfang eines Einfachbauwerks überschreitet (also keine Montage von Großständen). Eine solche Überschreitung ist üblicherweise dann anzunehmen, wenn der Messestand mehrstöckig ist oder Großmaschinen (z.B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne) zum Aufbau benötigt werden.
     
  3. die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) für Unternehmen, die Messestände aufbauen und montieren, soweit nicht die Berufsgenossenschaft Holz und Metall zuständig (siehe Ziffer 2) ist.
     
  4. die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) für Unternehmen, die mit Messeständen handeln oder diese vermieten, ohne diese mit eigenem Personal selbst aufzubauen.

Besteht ein Unternehmen aus mehreren Bestandteilen, die für sich betrachtet der fachlich zuständigen Berufsgenossenschaft angehören würden, ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die den Bestandteil versichert, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet und dem Unternehmen sein eigentliches, besonderes Gepräge gibt (§ 131 SGB VII). Unternehmensbestandteile, die ohne eigene wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen, überwiegend den Zwecken anderer Bestandteile dienen (Hilfsunternehmen), können nicht den Schwerpunkt des Unternehmens bilden. Sofern ein Hilfsunternehmen in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen dient, dessen Bestandteil es ursprünglich war, bleibt die Berufsgenossenschaft des Mutterunternehmens zuständig (§ 136 Abs. 2 Satz 4 SGB VII).