Neu im Betrieb

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Jugendliche in Unternehmen lassen sich generell in drei Gruppen einteilen:
- Ferienjobber
- Betriebspraktikanten
- Auszubildende
Der Ferienjob und das Praktikum im Betrieb bieten den Jugendlichen die Möglichkeit, die Arbeitswelt unmittelbar kennenzulernen und sich mit ihr auseinanderzusetzen.
Der Einsatz im Betrieb trägt dazu bei, dass Jugendliche ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einschätzen und ihre Berufsvorstellungen vertiefen oder auch korrigieren können. Der Betriebseinsatz erleichtert den Zugang zu einem passenden Ausbildungsplatz.
Die Ausbildung im Unternehmen gibt Arbeitgebern die Chance, für qualifizierten Nachwuchs im Unternehmen und der Branche selbst zu sorgen.
Ist der Betrieb für den Einsatz von Jugendlichen geeignet?
Diese Frage beantwortet die Gefährdungsbeurteilung.
Bei Jugendlichen fehlt oft das Bewusstsein für Sicherheit. Hier ist die Fürsorge des Arbeitgebers gefragt.
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
- die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,
- die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
und - bei denen sittliche Gefahren auftreten.
Unzulässig sind Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.
Ausnahmen bestehen in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wenn Jugendliche über 16 Jahre beschäftigen werden, soweit
- dies zur Erreichung Ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist
und - der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
Ausbildende Fachkräfte
Laut BBiG § 28 (3) kann unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des § 30 BBiG die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
Die Benennung der Ausbildenden Fachkraft ist für den Einsatz des Auszubildenden in der betrieblichen Praxis aus zweierlei Gründen wesentlich:
- zum einen sollen Auszubildende unverletzt ihren Einsatz in der Praxis durchlaufen und
- zum anderen müssen sie Inhalte erlernen, die die verantwortlichen Ausbildenden im Ausbildungsplan niedergeschrieben haben.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit spielt dabei in allen Ausbildungsberufen eine maßgebliche Rolle. Nach den Kriterien der vier Standardberufsbildpositionen sind sie über die komplette Ausbildungszeit zu vermitteln.
Der Ausbildenden Fachkraft, die praktische Tätigkeiten anleitet, kommt somit eine Schlüsselrolle zu. Ihre Anweisung, ihr Vorgehen prägen die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Auszubildenden.
Die Ausbildende Fachkraft sollte somit über ihre Verantwortung gegenüber dem Jugendlichen informiert sein, ggf. eine schriftliche Beauftragung erhalten haben. Wesentlich ist jedoch, dass sie über die inhaltlichen Anforderungen gemäß dem Ausbildungsplan in der Praxis Bescheid weiß und diese Inhalte auch umsetzen kann.
Die BGHM stellt allen Ausbildenden Fachkräften und Berufsausbildenden Spezialseminare zur Verfügung.
Möchte die Ausbildungsabteilung/Ausbildungswerkstatt selbst die Schulung vornehmen, so finden Sie anleitende Materialien für die Schulung unter dem Lernportal der BGHM.