Kennzeichnung von kranbaren Gieß- und Stahlgießpfannen
Rechtliche Grundlagen
Kranbare Gieß-/ Stahlgießpfannen fallen herstellerseitig unter den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie (Artikel 2 d). Die Maschinenrichtlinie fordert unter Anhang 1 Nummer 1.7.3, dass mindestens
(…) folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein (müssen):
- Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,
- Bezeichnung der Maschine,
- CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),
- Baureihen- oder Typbezeichnung,
- gegebenenfalls Seriennummer,
- Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.
Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine/ des Lastaufnahmemittels vor- oder nachzudatieren.
Zusätzlich gilt nach Maschinenrichtlinie Anhang 1 Nummer 4.3.2 Lastaufnahmemittel:
Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes angegeben sein:
- die Angabe des Werkstoffs, sofern dies für eine sichere Verwendung erforderlich ist,
- die maximale Tragfähigkeit.
Lassen sich die erforderlichen Angaben nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbst anbringen,
so sind sie auf einem Schild oder auf einem anderen gleichwertigen, fest mit dem Lastaufnahmemittel verbundenen Gegenstand anzubringen.
Die Angaben müssen gut leserlich sein und an einer Stelle angebracht sein, an der sie nicht durch Verschleiß unkenntlich werden können und auch nicht die Festigkeit des Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können.
Mit dieser Vorgabe werden kranbare Roheisen- und Stahlgießpfanne vom Hersteller, mittels Typenschild oder Anhänger oder anderem fest verbundenen Gegenstand, deutlich lesbar und dauerhaft verbunden, gekennzeichnet.
Zusätzlich ist eine kranbare Gieß und Stahlgießpfanne bestimmungsgemäß nach Herstellerangaben (siehe Bedienungsanleitung) zu verwenden.
Auf Seiten des Betreibers gilt die Betriebssicherheitsverordnung mit der Vorgabe nach § 3, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber
- eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
- die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
- festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
Ergänzend dazu gilt § 6 Betriebssicherheitsverordnung:
Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. (...) Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.
Die DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“ konkretisiert:
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen am Einsatzort von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Unterlagen bereithalten, aus denen folgende Angaben entnommen werden können:
- Tragfähigkeit
- Eigengewicht von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, wenn es 5% der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet
- Fassungsvermögen von Lastaufnahmemitteln für Schüttgut
- zulässiger Greifbereich von Lastaufnahmemitteln, die die Last über Klemmkräfte halten
- Mindestlast von selbstansaugenden Vakuumhebern
Die Angaben müssen eindeutig dem Lastaufnahmemittel oder Anschlagmittel zuzuordnen sein.
Für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, ist das höchstzulässige Gesamtgewicht bei neuer und bei geringster zulässiger Ausmauerung den Unterlagen am Einsatzort zu entnehmen.
Für einen sicheren Betrieb müssen die Mitarbeitenden alle wichtigen Informationen zu der Pfanne, mit der sie umgehen, kennen. Dazu gehört z.B. zulässiges Gesamtgewicht in Abhängigkeit von der Feuerfestausmauerung, Füllhöhe, letzte Prüfungen.
Der Einsatz von unterschiedlichen Pfannengrößen und Ausmauerungen erfordert hier besonderes Augenmerk.
Lösungsansatz für die Kennzeichnung
Nun stellt sich die Frage, wie diese geforderten Mindestinformationen ohne Verluste den Mitarbeitenden erreichen.
Um sicherzustellen, dass alle Mitarbeitenden die erforderlichen Informationen vor Ort erhalten, kann z.B. ein gesondert gestalteter Identifikationscode auf der Pfanne benutzt werden.
Beispiel: Die Pfannen werden mit einem Codierungssystem an geeigneter Stelle nummeriert: z.B. 20 10 01. Dabei bedeuten die ersten beiden Ziffern (20) das höchstzulässige Gesamtgewicht/ Tragfähigkeit, die zweiten beiden Ziffern (10) das Freibordmaß und 01 bezeichnet die fortlaufende Nummer der Pfanne.
Die Codierung wird den Mitarbeitenden anhand der Betriebsanweisung durch Unterweisung vermittelt und erläutert.