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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 115

Sichere Verkehrswege zu hochgelegenen Arbeitsplätzen

Sichere Verkehrswege zu hochgelegenen Arbeitsplätzen mit Angabe zu Neigungswinkeln
© BGHM
PersonenMindest­breite
bis 5 0,875 m
bis 20 1,0 m
bis 200 1,2 m
bis 3001,8 m
bis 400 2,4 m

Vor dem Arbeiten:

  • Eine Gefährdungsbeurteilung muss erstellt und zu Restrisiken muss unterwiesen werden.
  • Beschäftigte müssen sich bei allen Umweltbedingungen und Umgebungseinflüssen sicher auf Verkehrswegen bewegen können, bei Bedarf muss ein Schutz vorgesehen werden.
  • Stolperstellen müssen vermieden und Böden möglichst rutschhemmend ausgeführt werden.
  • Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, müssen Verkehrswege beleuchtet werden (min. 20 lx).
  • In die Benutzung von PSA gegen Absturz muss sowohl theoretisch als auch praktisch unterwiesen werden. Es sind geprüfte PSA gegen Absturz und Anschlagmittel zu verwenden. Die Eignung der Nutzenden ist von der verantwortlichen Person zu gewährleisten.
  • Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,1 m (in Bestandsbauten 2,0 m) betragen.
  • Es muss ein Wegekonzept nach ASR A2.3 ausgearbeitet werden. Die Breite der Wege ist abhängig von Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich:

Laufstege/Rampen:

  • Bis zu einer Neigung von 20° müssen Laufstege/Rampen verwendet werden (Abbildung 2, Punkt 1).
  • Laderampen müssen mindestens 0,8 m breit sein. (Ausnahme: Laufstege bei Bauarbeiten haben eine Mindestbreite von 0,5 m.).
  • Laufstege und Rampen sind rutschhemmend auszuführen. Je nach Neigung sind Trittleisten oder Stufen zu verwenden.

Geländer:

  • Ab einer Fallhöhe von 1,0 m ist ein Geländer mit einer Geländerhöhe von 1,0 m zu verwenden. Ab einer Fallhöhe von 12,0 m muss die Geländerhöhe 1,1 m betragen.
  • Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.
  • Besteht Absturzgefahr in der Nähe von Treppen oder Steigleitern, ist die Geländerhöhe von 1,1 m nicht mehr ausreichend.

Treppen:

  • Treppen sind mit einer Neigung zwischen 20° und 45° (bevorzugter Bereich: 30° bis 38°) zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 2).
  • Um ein Stolpern oder Stürzen zu vermeiden, müssen Stufenhöhe und Stufentiefe über die Länge der Treppe in einem gleichbleibenden Verhältnis stehen.
  • Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.

Ortsfeste Steigeisengänge und Steigleitern:

  • Steigeisengänge und Steigleitern sind nur dann zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betriebsbedingt nicht möglich ist.
  • Steigleitern sind mit einer Neigung zwischen 75° und 90° zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 4). Beträgt der Winkel aufgrund baulicher Gegebenheiten mehr als 90°, muss die Funktionsfähigkeit und die Gebrauchstauglichkeit der Steigschutzeinrichtung nachgewiesen werden.
  • Ein Mindestabstand von 0,65 m vor der Steigleiter, 0,2 m hinter der Steigleiter und 0,075 m seitlich der Holme zum nächsten Hindernis ist einzuhalten.
  • Bei einer Fallhöhe ab 5 m sind Einrichtungen gegen Absturz vorzusehen, z. B. Steigschutzeinrichtung, durchgehender Rückenschutz, mitlaufendes Auffanggerät an beweglicher Führung.
  • Bei einer Fallhöhe ab 10 m ist ausschließlich PSA gegen Absturz zu benutzen.
  • Ein- und Ausstiege an Steigeisengängen und Steigleitern müssen sicher begehbar sein. Dazu ist die Haltevorrichtung an der Austrittstelle bei Steigleitern mindestens 1,1 m, bei Steigeisengängen mindestens 1,0 m über die Austrittstelle hinauszuführen.
  • An Steigeisengängen und Steigleitern müssen in geeigneten Abständen (nach max. 10,0 m) geeignete Ruhebühnen vorhanden sein.
  • Die Möglichkeit der Rettung der Beschäftigten ist jederzeit sicherzustellen.

Während des Arbeitens:

  • Verkehrswege, Ein- und Ausstiege müssen stets freigehalten werden. Flucht- und Rettungswege sind zu beachten.
  • Beschädigungen müssen unverzüglich beseitigt oder der Verkehrsweg muss gesperrt werden.

Nach dem Arbeiten:

  • Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten und Stolperstellen müssen beseitigt werden.

Weitere Informationen:

Stand: 06/2020