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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 053

Arbeiten am Schleifbock

Schleifbock mit nachstellbarer Werkstückauflage und Stirnschieber
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

  • Die Angaben in der Betriebsanleitung der Herstellfirma zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zu möglichen Verwendungseinschränkungen müssen beachtet werden. 
  • Der Schleifbock muss so befestigt werden wie von der Herstellfirma angegeben, um die Standsicherheit zu gewährleisten. 
  • Es dürfen nur Schleifkörper verwendet werden, die für die Maschine und die Arbeitsaufgabe geeignet sind. Die maximal zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit der Schleifscheiben muss unbedingt beachtet werden. 
  • Schleifböcke mit einer Schleifscheibenumfangsgeschwindigkeit über 50 m/s müssen mit einer zusätzlichen Innenschutzhaube (Rot-Visier) ausgerüstet sein, siehe oben.
  • Vor dem Aufspannen einer keramischen Schleifscheibe ist eine Klangprobe durchzuführen, um mögliche Risse in der Schleifscheibe zu erkennen. 
  • Nach dem Aufspannen sollte ein Probelauf durchgeführt werden. Während des Probelaufs darf sich niemand im Streubereich befinden.
  • Die maximale Spaltbreite zwischen dem Schleifkörper und der Schutzhaube oder der Werkstückauflage muss nachgestellt werden, siehe oben. 
  • Der Schleifbock muss regelmäßig geprüft werden (z. B. elektrische Prüfung, Prüfung der Schutzhaube und der Werkstückauflage, Prüfung der Befestigung der Maschine).
  • Defekte Maschinen oder Maschinen mit demontierten Schutzeinrichtungen (z. B. Schutzhauben) dürfen nicht verwendet werden.

Während der Arbeiten:

  • Bei länger andauernden Arbeiten oder beim Bearbeiten von gesundheitsschädlichen Stoffen ist eine geeignete Absaugung zu verwenden (z. B. Absaugung mit Nassabscheidung beim Anschleifen von thoriumhaltigen Elektroden). 
  • Beim Schleifen von Leichtmetallen (z. B. Aluminium, Magnesium) besteht Brand- und Explosionsgefahr! Die DGUV Regel 109-001 gibt Hinweise zur Auswahl der erforderlichen Maßnahmen. 
  • Beim Absaugen von Schleifstäuben aus brennbarem Leichtmetall dürfen nur spezielle, für diesen Zweck geeignete Absaugeinrichtungen verwendet werden (für trockene Stäube mindestens Bauart Zone 22, früher Bauart B1). 
  • Bewusstes Verändern der Schleifkörper ist verboten (Behauen, Vergrößern von Bohrungen usw.)
  • Es ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden, zum Beispiel:
    • Schleiffunkenbeständige Arbeitskleidung
    • Sicherheitsschuhe
    • Schutzhandschuhe
    • Gehörschutz
    • Allseitig anliegende Schutzbrille, z. B. Korbbrille (Bei kurzzeitigen Schleifarbeiten kann auf die Schutzbrille verzichtet werden, wenn die Maschine mit einem transparenten Schutzschirm ausgerüstet ist.)

Nach dem Arbeiten:

  • Die Schleifscheibe kann mitunter sehr lange nachlaufen. Auf die Gefährdung durch den Nachlauf ist zu achten. 
  • Vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes bei noch nachlaufender Scheibe ist ein Warnschild anzubringen. 
  • Reinigungsarbeiten sind nur bei ausgeschalteter Maschine durchzuführen.
  • Bei Überschreiten der Auslöse- bzw. Grenzwerte ist Arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen (besonders im Hinblick auf Lärm und Staub).

Weitere Informationen:

Stand: 09/2016