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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 015

Reinigen von Werkstücken

Reinigung von Werkstücken.
© BGHM

Betreiben

Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise der Herstellfirma und die von der Unternehmensleitung zu erstellende Betriebsanweisung beachten Reinigungsarbeiten mit Benzin (Ottokraftstoffen) sind verboten.

Vor dem Arbeiten:

Vor Verwendung eines Gefahrstoffes muss die Unternehmensleitung prüfen, ob das Gesundheitsrisiko durch ein anderes Arbeitsverfahren oder einen ungefährlicheren Stoff gemindert werden kann.

Bei Verwendung eines Gefahrstoffes Schutzmaßnahmen festlegen, z. B. hinsichtlich:

  • Lagerung
  • Handhabung
  • Brand- und Explosionsschutz
  • Toxikologie (Giftigkeit)
  •  Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Ökologie (Umweltschutz)
  • Bei Verwendung von wässrigen Neutralreinigern auf den mikrobiellen Befall achten
  • Regelmäßige Unterweisung anhand der Betriebsanweisung durchführen
  • Verwendungsverbote von bestimmten Gefahrstoffen für Schwangere und Jugendliche beachten
  • Verwendungsbeschränkungen von Gefahrstoffen beachten
  • Fußschalter gegen unbeabsichtigtes Betätigen sichern
  • Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen festlegen
  • Bei Verwendung von brennbaren Lösemitteln: 5 Meter um die Lösemittel-Reinigungsanlage herum keine Zündquellen zulassen
  • Wartung und Prüfung der Anlage organisieren
  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, mit denen die Lösemittel und sonstigen Reststoffe aufgefangen, gesammelt und gefahrlos abgeführt werden können.

Während der Arbeiten:

  • Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln nur in Lösemittel-Reinigungsanlagen durchführen
  • Bei Arbeiten außerhalb einer Lösemittel-Reinigungsanlage durch natürliche oder technische Lüftung sicherstellen, dass keine gesundheitsschädliche Konzentration auftritt
  • Soweit lüftungstechnische Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt werden können, ist wirksamer Atemschutz zu benutzen
  • Hautkontakt mit Reinigern vermeiden
  • Ist Kontakt zu Lösemitteln nicht auszuschließen, sind Schutzhandschuhe (geeignete müssen im Sicherheitsdatenblatt genannt sein!), Schutzbrillen sowie ggf. Schutzkleidung zu benutzen.
  • Durchbruchszeiten der Schutzhandschuhe beachten
  • Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel benutzen
  • Beim Arbeiten nicht essen, trinken und rauchen
  • Speisen, Getränke und Tabakerzeugnisse nicht in der Nähe von Gefahrstoffen aufbewahren
  • Bei Verwendung von Lösemittel-Reinigungsanlagen mit Ultraschall nicht in das Reinigungsbad fassen

Nach dem Arbeiten:

  • Bei warm betriebenen Anlagen: beim Nachfüllen von Lösemitteln Überkochen und Lösemittelaustritt vermeiden
  • Werkstücke ausreichend lange trocknen lassen
  • Arbeitsplatz bzw. Arbeitsmittel regelmäßig reinigen und eventuell desinfizieren
  • Reinigungsgefäße mit Lösemitteln bei Nichtbenutzung abdecken oder Dämpfe absaugen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung veranlassen (Pflichtvorsorge), anbieten (Angebotsvorsorge), ermöglichen (Wunschvorsorge). Von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten lassen
  • Lösemittel-Reinigungseinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, prüfen lassen
  • Handschuhe entsorgen
  • Hände reinigen und eventuell desinfizieren

Weitere Informationen:

Stand: 03/2022