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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 001

Arbeiten an Gesenkbiegepressen

Grafische Darstellung einer GesenkbiegepresseGesenkbiegepresse

Allgemeine Voraussetzungen

  • Mindestalter (i. d. R.): 18 Jahre
  • Arbeiten nur an einer von der Einrichtperson eingerichteten und gegebenenfalls von einer Kontrollperson kontrollierten Presse! (Alternative:  selbstkontrollierende Einrichtperson in Absprache mit der Berufsgenossenschaft)
  • Ein Fußschalter ist keine Schutzeinrichtung.
  • Betriebsanweisung(en) beachten!
  • Im Lärmbereich: Gehörschutz benutzen!
  • Schnittschutzhandschuhe benutzen!
  • Schutzschuhe tragen!
  • Nur an Pressen arbeiten, an denen ein Eingreifen von der/den Nicht-Bedienseite/n verhindert ist und die mit verstellbaren Werkstückauflagen und -anschlägen ausgestattet sind. Die Werkstückauflagen und -anschläge entweder ohne Durchgreifen von Hand durch das Werkzeug oder bei ausgeschalteter Steuerung verstellen!
  • Vorhandene Schutzeinrichtungen nicht umgehen!
  • Werkzeuge strikt nach Angaben der Pressen-Herstellfirma verwenden (Belastbarkeit der Oberwerkzeugklemmung beachten)!

Einrichten

Im Fall von Pressen der Metallbearbeitung wird unter „Einrichten“ jede Veränderung der Betriebsart oder Betätigungsart beziehungsweise jeder Werkzeugwechsel verstanden, die/der eine Anpassung der Schutzmaßnahmen oder die Überprüfung des Sicherheitsabstands der Schutzeinrichtungen oder der sicherheitsrelevanten Einstellungen an Presse oder Werkzeug erforderlich macht.

In der Regel zulässige Schutzeinrichtungen:

1. (Nie umgebaute) Gesenkbiegepressen (GBP), Baujahr < 1975 (Exzenter- und verwandte Pressen) und Baujahr < 1987 (hydraulische Pressen)

  • Ein Fußschalter pro BP in Verbindung mit Langsamgang ≤ 10 mm/s

2. Hydraulische GBP Baujahr 1987-2000

alternativ zu 1.:

  • Aktive opto-elektronische Schutzeinrichtung (AOPD) | Vertikale berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) in Verbindung mit einem Fußschalter pro BP
  • Horizontale AOPD | Distanzierende BWS in Verbindung mit einem Fußschalter pro BP
  • Automatisch wechselnde Schutzmaßnahmen | BWS-Fuß-Kombinationsschaltungen in Verbindung mit einem Fußschalter pro BP
  • Laser-basierende AOPD | Mitfahrende Schutzeinrichtung in Verbindung mit einem Fußschalter pro BP (an alten GBP ohne „CE“ als Nachrüstlösung)
  • Eine Zweihandschaltung (ZHS) pro BP
  • Eine ZHS-Fuß-Kombinationsschaltung pro BP

3. Hydraulische GBP, Baujahr ≥ 2001

  • Hubauslösung mit einem 3-stufigem Fußschalter pro BP (Stopp–Start–Stopp/Umsteuern) [in Verbindung mit Langsamgang ≤ 10 mm/s in Abwesenheit von Opto-Elektronik]
  • ZHS oder ZHS-Fuß-Kombinationsschaltung ist als alleinige Schutzeinrichtung nicht mehr zulässig.

Weitere Hinweise:

  • Mechanische GBP Baujahr ≥ 1975 bedürfen einer Bewertung im Einzelfall (z. B. unter Berücksichtigung der Kupplungsart) oder müssen als „Anhang IV-GBP“ von einer EG-Baumusterprüfbescheinigung begleitet sein.
  • Geräte im Pressenumfeld (z. B. Werkzeugwechsler) müssen allseitig abgesichert sein.
  • Die Fußauslösung schneller Schließbewegungen ohne eine wirksame Handschutzmaßnahme (vorzugsweise zwangsläufiger BWS-Schutz) ist äußerst unfallträchtig und daher unzulässig!
  • Seit 10/2001: keine vorgeschriebene Schaltsperre, kein vorgeschriebener „Testhub“
  • Sicherheitsabstand einhalten (Typenschild). Den vorhandenen ZHS-Abstandsring nicht demontieren!
  • Die Betriebsart/Betätigungsart muss am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein. 
  • Betriebsanweisung(en) erstellen und an der GBP sichtbar anbringen!
  • Regelmäßig Unterweisungen durchführen und dokumentieren!
  • Wiederkehrende Pressenprüfung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchführen (lassen).
  • Steuern mit AOPD | BWS-Voraussetzungen: Auflösung ≤ 30 mm, Abschaltzeit 30 s.

Zusatzinformationen:

Stand: 12/2022