Wiedereingliederung im Betrieb

Fallen Arbeitnehmende längere Zeit oder häufig wegen Krankheit aus, muss der Arbeitgeber dazu beitragen, dass diese nicht dauerhaft arbeitsunfähig werden. Dies geschieht gemeinsam mit den Betroffenen, der Arbeitnehmervertretung und anderen Beteiligten im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Der Arbeitgeber ist seit dem Jahr 2004 nach § 167 Sozialgesetzbuch IX zu einem BEM verpflichtet.

Ziel ist es, Erkrankten frühzeitig und dauerhaft die Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen und damit einem drohenden Arbeitsplatzverlust oder einer Verrentung entgegenzusteuern. Vorteile für den Arbeitgeber sind, dass insbesondere Entgeltfortzahlungskosten und Kosten für Vertretungskräfte und Arbeitsausfälle reduziert werden, das Fachwissen langjähriger Mitarbeitender erhalten bleibt und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden gefördert wird.

Wir unterstützen und beraten Sie bei der betrieblichen Wiedereingliederung.

  • Ansprechpersonen sind nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit die Reha-Manager und Reha-Managerinnen in den Bezirksverwaltungen.
    Sie steuern und koordinieren gemeinsam mit den Erkrankten, Ärztinnen und Ärzten sowie Arbeitgebenden das Heilverfahren und kümmern sich um eine zeitnahe und dauerhafte berufliche Wiedereingliederung.