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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 117

Bekanntmachung von Ersthelferinnen und Ersthelfern im Betrieb

3 verschiednene Infoblätter zur Bekanntgabe von Ersthelferinnen und Ersthelfern im Unternehmen - Arbeitsschutz Kompakt Ausgabe 117; Foto: BGHM
© BGHM

Zur Bekanntgabe von Ersthelferinnen und Ersthelfern im Unternehmen gibt die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ unter Punkt 4.3 nähere Auskunft. Rechtsgrundlagen dazu finden sich im Arbeitsschutzgesetz (§ 12), in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§§ 4 und 24) und der Arbeitsstättenverordnung (§ 6).

Unterweisung

Die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer durchzuführende Unterweisung gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 4) bezieht auch auf das Verhalten der Versicherten bei Unfällen im Betrieb.

Folgende Fragen müssen im Rahmen der Unterweisung beantwortet werden:

  • Welche Personen sind Ersthelfer oder Ersthelferin?
  • Wo befindet sich ein Betriebssanitäter oder eine Betriebssanitäterin?
  • Wo und wie kann ein Notruf abgesetzt werden?
  • Wem ist der Unfall zu melden?
  • Wo befindet sich das Erste-Hilfe-Material?
  • Wo befindet sich der Erste-Hilfe-Raum?
  • Wo befinden sich Rettungstransportgeräte?
  • Welche Vorgehensweisen sind bei einem Unfall im Betrieb festgelegt?
  • Wie werden Rettungseinheiten an den Notfallort geleitet?
  • Welche Ärzte oder Ärztinnen sind nach einem Unfall aufzusuchen?
  • Wie wird die Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert?
  • Welche Pflichten haben alle Versicherten in Bezug auf die Erste Hilfe?
  • Wie können Versicherte das Erste-Hilfe-Personal unterstützen?

Die Unterweisung ist bei Bedarf durchzuführen und in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen – mindestens aber einmal im Jahr.

Aushänge über Erste Hilfe im Betrieb

Gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 24) besteht die Verpflichtung, durch Aushänge, zum Beispiel die von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-001 „Erste Hilfe“ (Plakat DIN A3), oder in anderer geeigneter Form Hinweise über die Erste Hilfe an geeigneten Stellen im Betrieb zu geben. Die DGUV Information 204-001 enthält Hinweise zur Ersten Hilfe beim Auffinden einer Person. Die Aus- , Fort- und Weiterbildung in Erster Hilfe soll durch das Plakat keinesfalls ersetzt werden. Für die Ersthelfer und Ersthelferinnen kann es jedoch einen „Knoten im Taschentuch“ darstellen und an Gelerntes erinnern. Darüber hinaus soll es die Versicherten dazu anregen, sich für die betriebliche Erste Hilfe ausbilden zu lassen. Auf den Aushängen sind folgende Eintragungen vorzunehmen:

  • die Notruf-Nummer
  • die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials
  • die Lage des Erste-Hilfe-Raums
  • die Namen der Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie der Betriebssanitäter und Betriebssanitäterinnen
  • die Anschriften der nächstliegenden Praxen, der Durchgangsärzte und Durchgangsärztinnen und des nächstgelegenen geeigneten Krankenhauses

Diese notwendigen Angaben sind stets aktuell zu halten; zum Beispiel müssen Ortswechsel von Baustellen oder Arbeitsplatzwechsel eines Ersthelfers oder einer Ersthelferin vermerkt werden.

Jedem Verbandkasten oder Verbandschrank sollte eine von den Unfallversicherungsträgern herausgegebene DGUV Information 204-006 „Anleitung zur Ersten Hilfe“ beiliegen.

Weitere Informationen:

Stand: 06/2020