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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 087

Gehörschutz

Gehörschutzarten (mit Beschriftung)
© BGHM
1. Bügelstöpsel5. Stöpsel zum einmaligen Gebrauch
2. Stöpsel zum mehrmaligen Gebrauch6. Kapselgehörschutz am Helm
3. Stöpsel mit Verbindungsschnur7.Kapselgehörschutz
4. Otoplastik 
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

  • Es muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
  • Oberhalb von 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel muss geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden.
  • Verwendeter Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.
  • Gehörschutz ist PSA der Kategorie III mit entsprechenden Anforderungen.
  • Die Akzeptanz muss durch richtige Auswahl, besonders in Bezug auf Tragekomfort, und Trageversuche erhöht werden.
  • Kriterien für geeigneten Gehörschutz sind: erforderliche Schalldämmung, Tragekomfort, Arbeitsumgebung, medizinische Auffälligkeiten und Vereinbarkeit mit anderer PSA.
  • Für die erforderliche Schalldämmung müssen Korrekturwerte durch Fehlbedienung eingerechnet werden, d. h. für vor Gebrauch zu formende Stöpsel: -9 dB, für mehrfach verwendbare Stöpsel/Bügelstöpsel/Kapselgehörschutz: -5 dB, für Otoplastiken mit Funktionskontrolle: -3 dB.
  • Ziel ist ein Tageslärmexpositionspegel am Ohr zwischen 70 und 80 dB(A); unter 70 dB(A) tritt eventuell ein Isolationsgefühl auf.
  • Überprotektion ist unzulässig, wenn Geräusche oder Kommunikation von Bedeutung sind.
  • Die Geräuschklasse des Lärms (hoch-/mittel- oder tieffrequent) muss bei der Auswahl berücksichtigt werden.
  • Die Arbeitsumgebung ist einzubeziehen, siehe Tabelle 2. 
  • Vor Benutzung bestehende medizinische Einschränkungen müssen abgeklärt werden; das ist u. a. Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge gemäß ArbMedVV.
  • Für Personen mit vorhandenen Hörverlusten ist die Auswahl nach Oktavbandmethode zu treffen; falls das nicht möglich ist, ist die HML-Methode anzuwenden.
  • Die Vereinbarkeit von Gehörschutz mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen muss sichergestellt sein.
  • Es müssen regelmäßige Unterweisungen mit praktischen Übungen anhand der Betriebsanweisung durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Vor jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf einwandfreien Zustand durchzuführen.
  • Die Herstellerangaben müssen beachtet, die Bedienungsanleitung muss gelesen werden.
  • Gehörschützer sind personengebunden zur Verfügung zu stellen.
  • Eine Kombination verschiedener Gehörschutzmittel ist bei hohen Lärmexpositionen gegebenenfalls zulässig.
  • Gehörschutzstöpsel (S oder L) sind nach Gehörganggröße auszuwählen. 

Während der Arbeiten:

  • Ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel ist das Tragen von Gehörschutz verpflichtend.
  • Gehörschutz muss bei Exposition durchgehend getragen werden; kurze Tragepausen mindern den Schutz erheblich.

Nach dem Arbeiten:

  • Wiederverwendbarer Gehörschutz ist nach Angaben des Herstellers zu reinigen.
  • In angemessenen Zeiträumen sind Gehörschutzstöpsel zu tauschen.
  • Gehörschutz muss in sauberer und staubfreier Umgebung aufbewahrt werden, z. B. in Dosen/Schachteln, und Herstellerangaben zur Lagerung sind zu beachten.
  • Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Beschädigungen, z. B. mechanischer Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch, ersetzt werden.
  • Otoplastiken müssen mindestens alle drei Jahre auf Funktionsfähigkeit und richtigen Sitz geprüft werden.

Stand: 06/2020