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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 105

Montage von Türen und Toren

Geöffnete Tür darf den Verkehrsweg nicht einengen.
© BGHM

Planung:

  • Verwendungszweck und örtliche Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden (z. B. Lage und Anzahl der Tore und Türen, Flucht- und Rettungswege, Lichtverhältnisse, Druckverhältnisse, …).
  • Windlasten müssen bei der Planung mitberücksichtigt werden.
  • Türen und Tore müssen so angeordnet werden, dass sie sicher bedienbar sind. Außerdem sollten kurze Wege innerhalb der Arbeitsstätte realisiert werden. Durch den Einbau dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen.
  • Geöffnete Türen und Tore dürfen die erforderliche Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen. Unmittelbar vor und hinter Türen ist ein Abstand von mindestens 1,00 m einzuhalten. Bei aufgeschlagener Tür muss eine Podesttiefe von ≥ 0,50 m vorhanden sein (Abbildung oben, ASR A1.8).
  • Die Durchgangsbreite und -höhe von Türen und Toren sind durch die Mindestmaße von Fluchtwegen bestimmt (ASR A2.3). Die lichte Höhe über Fluchtwegen beträgt mindestens 2,00 m und über Verkehrswegen neuer Arbeitsstätten mindestens 2,10 m.
  • Griffe und andere Tür-/Toreinrichtungen dürfen keine Quetsch- und Scherstellen verursachen.
  • Rahmen von Türen und Toren dürfen keine Stolperstellen darstellen. Höhenunterschiede müssen durch Schrägen ausgeglichen werden. In Arbeitsstätten dürfen nur Türen und Tore verwendet
    werden, die den europäischen und nationalen Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.
  • Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sich bei Stromausfall von Hand öffnen lassen.
  • Wenn in der Arbeitsstätte gesundheitsgefährdende Gase verwendet werden, sind angrenzende Bereiche durch ein dichtes Schließen der Türen und Tore zu schützen. Das Dichtungsmaterial muss den chemischen Belastungen widerstehen.
  • Bei kraftbetätigten Toren mit eingebauter Schlupftür darf die Flügelbewegung nur bei geschlossener Tür möglich sein.
  • Zersplitternde Flächen von Türen und Toren müssen bruchsicher sein.
  • Flügel von Türen und Toren, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus durchsichtigem Material bestehen, müssen auf Augenhöhe sichtbar gekennzeichnet werden. Große Flächen dürfen nicht verklebt/foliert werden, da sonst Bruchstücke mit einem hohen Gewicht entstehen können.
  • Sicherung
    • gegen mechanische Gefährdungen
    • der Flügelbewegung
    • gegen Abstürzen der Flügel
    • gegen Herausfallen der Flügel
    • der Steuerung

 ist erforderlich (siehe ASR A1.7).

Vor dem Arbeiten:

  • Eine projektbezogene Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden. Die Beschäftigten müssen anhand dieser Gefährdungsbeurteilung zu etwaigen Gefahren unterwiesen werden.
  • Es muss eine Montageanweisung erstellt werden, die den Arbeitsablauf und die entsprechenden Schutzmaßnahmen beinhaltet.
  • Im Basischeck „Sichere Baustelle“ sind weitere Aspekte genannt, die zu berücksichtigen sind (z. B. Gefahr durch Fremdfirmen, Meldepflichten, etc.).

Während der Arbeiten:

  • Es müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden (z. B. stationäre Gerüste, fahrbare Hubarbeitsbühnen, fahrbare Arbeitsbühnen, PSA gegen Absturz).
  • Stufenleitern dürfen nur für kurzfristige Arbeiten bis zu einer Höhe von 5,00 m verwendet werden (TRBS 2121 Teil 2).
  • Zum Befördern, Heben und Tragen von Lasten müssen geeignete Hilfsmittel genutzt werden (z. B. Kran).

Nach dem Arbeiten:

  • Abfall und nicht verwendetes Material müssen nach den Montagearbeiten beseitigt werden.
  • Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Angaben der Herstellfirma vor dem ersten Einsatz auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Weiterhin unterliegen sie einer wiederkehrenden Prüfung, die mindestens einmal pro Jahr erfolgt. Bei Brandschutztüren und -toren gelten weitere Bestimmungen (ASR A1.7).

Weitere Informationen:

Stand: 02/2023