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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 104

Ortsfeste maschinelle Zugänge

Vor dem Arbeiten:

  • Zugänge zu maschinellen Anlagen müssen jederzeit sicher begehbar sein.
  • Besteht eine Gefährdung durch bewegte Maschinenteile, müssen sie vor dem Aufstieg abgeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.
  • Beschäftigte müssen sich bei allen Umweltbedingungen und Umgebungseinflüssen sicher auf den Zugängen bewegen können.
  • Stolperstellen müssen vermieden und Böden möglichst rutschhemmend ausgelegt werden.
  • Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, müssen Zugänge und Laufwege beleuchtet werden (mind. 20 lx).
  • Warnhinweise an den Eintritts- und Austrittstellen müssen beachtet werden.
  • Zugänge zu maschinelle Anlagen sind von den allgemeinen Personenwegen zu trennen.
  • In die Verwendung von PSA muss sowohl praktisch als auch theoretisch unterwiesen werden. Es sind geprüfte PSA gegen Absturz und Anschlagsmittel zu verwenden. Die Eignung wird vorausgesetzt.

Laufstege/Rampen:

  • Bis zu einer Neigung von 20° müssen Laufstege/Rampen verwendet werden (Abbildung 2, Punkt 1).
  • Laufstege und Rampen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,5 m).
  • Laufstege/Rampen sind rutschhemmend auszulegen. Je nach Neigung sind Trittleisten oder Stufen zu verwenden.

Geländer:

  • Ab einer Fallhöhe von 0,5 m ist ein Geländer mit einer Geländerhöhe von 1,1 m zu verwenden. Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.
  • Ab einem Abstand von 20 mm zur Maschine oder zu Wänden ist eine Fußleiste zu verwenden.
  • Besteht Absturzgefahr in der Nähe von Treppen, Treppenleitern oder Steigleitern, ist die Geländerhöhe von 1,1 m nicht mehr ausreichend.

Treppen:

  • Treppen sind mit einer Neigung zwischen 20° und 45° (bevorzugter Bereich: 30° bis 38°) zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 2).
  • Treppen müssen mindestens 0,8 m breit sein (Ausnahmen bis 0,6 m).
  • Um ein Stolpern oder Stürzen zu vermeiden, müssen Stufenhöhe und Stufentiefe in einem geeigneten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis muss über die Länge der Treppe gleichbleibend sein.
  • Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.

Treppenleiter:

  • Treppenleitern sind mit einer Neigung zwischen 45° und 75° zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 3).
  • Treppenleitern müssen eine Breite zwischen 0,5 m und 0,8 m aufweisen (bevorzugte Breite 0,6 m).
  • Treppenleitern sind bis zu einer Höhe von 3,0 m zu verwenden.
  • Um ein Stolpern oder Stürzen zu vermeiden, müssen Stufenhöhe und Stufentiefe in einem geeigneten Verhältnis stehen. Dieses Verhältnis muss über die Länge der Treppenleiter gleichbleibend sein.
  • Handläufe müssen beidseitig angebracht werden.

Ortsfeste Steigleiter:

  • Steigleitern sind mit einer Neigung zwischen 75° und 90° zu verwenden (Abbildung 2, Punkt 4).
  • Ein Mindestabstand von 0,65 m vor der Steigleiter, 0,2 m hinter der Steigleiter und 0,075 m seitlich der Holme ist vorgeschrieben.
  • Eine Absturzsicherung ist ab 3,0 m vorgeschrieben.
  • Bei Verwendung von Steigleitern mit Steigschutz ist PSA gegen Absturz vorgeschrieben.

Während der Arbeit:

  • Laufwege, Ein- und Ausstiege sind stets freizuhalten. Flucht- und Rettungswege müssen beachtet werden.
  • Belastungen durch Gefahrstoffexposition oder die Gefährdung durch herausspritzende Medien auf den Laufwegen müssen vermieden werden.
  • Einwirkungen durch Emissionen, wie Lärm, Vibrationen oder UV-Strahlungen (z. B. im Freien) sind zu begrenzen.
  • Bei eingeschränkter Sicht (z. B. Instandsetzungsarbeiten) müssen Sicherungsposten eingesetzt werden.
  • Schläuche, Kabel oder Schweißausrüstungen sind zu beseitigen oder durch druckfeste Abdeckungen zu überdecken.

Nach dem Arbeiten:

  • Maschinelle Zugängen, an denen Schäden vorliegen, dürfen bis zur Instandsetzung nicht verwendet werden.
  • Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten und Stolperstellen müssen beseitigt werden.

Weitere Informationen:

Stand: 03/2022