Arbeitsschutz Kompakt Nr. 085
Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Bauarbeiten
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Vor dem Arbeiten:
Absturzgefahren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Absturzhöhe
- Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse
- Beschaffenheit der Arbeitsflächen im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen und Vertiefungen
Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen beachten.
Während der Arbeiten:
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen in Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien Schutzmaßnahmen getroffen werden.
- Bei einer Höhe von 0 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich
- Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen erforderlich, an
- freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
- Wandöffnungen,
- allen Verkehrswegen
- Bei einer Höhe von 2,0 m sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie an allen übrigen Arbeitsplätzen erforderlich
- Ausnahme bei einer Höhe von 3,0 m:
Auf Dächern und Geschossdecken mit 22,5° Neigung und maximal 50,0 m² Grundfläche sind Arbeiten bis 3,0 m Höhe ohne Absturzsicherung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:- Die Beschäftigten müssen fachlich qualifiziert und körperlich geeignet sein.
- Die Beschäftigten müssen zu besonderen Gefahren unterwiesen sein.
- Die Absturzkante muss deutlich erkennbar sein.
- Bei Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich:
- bei einer Brüstungshöhe kleiner als 1,0 m;
- bei einer Breite größer als 0,30 m und einer Höhe größer als 1,0 m.
- Die Maßnahmen umfassen fest angebrachte oder bewegliche, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen aus tragfähigen Materialien.
- Bei Bodenöffnungen müssen feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen oder Abdeckungen aus tragfähigen Materialien verwendet werden.
- Der Abstand zur Absturzkante muss größer als 2 m sein. Der Gefahrbereich muss durch geeignete Maßnahmen (kein Flatterband) und eine gut sichtbare Kennzeichnung gesichert werden.
Bei Verkehrswegen ist es ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist. - Auf Dächern sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie erforderlich.
- Auf geneigten Dächern sind Maßnahmen erforderlich, wenn eine Gefährdung des Abrutschens von Beschäftigten besteht.
- Für nicht durchtrittsichere Dächer und Bauteile sind folgende Maßnahmen erforderlich:
- Zugänge müssen unter Verschluss stehen und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Für Personen und Arbeitsmittel mit einer Breite von mehr als 0,5 m müssen tragfähige Laufstege mit beidseitiger Umwehrung vorhanden sein.
- Es sind Lichtkuppeln und Lichtbänder mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen und Unterspannungen erforderlich, außer, wenn der Aufsatzkranz mehr als 0,5 m über die Dachfläche hinausragt.
Maßnahmenhierarchie
Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen sind entsprechend folgender Rangfolge zu bestimmen:
- Absturzsicherungen
- Auffangeinrichtungen
Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können. - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden können.
Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Weitere Informationen:
Stand: 05/2020