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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 085

Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Bauarbeiten

Hochgelegener Arbeitsplatz mit Leiter/Steigeinrichtung
© BGHM

Vor dem Arbeiten:

Absturzgefahren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Absturzhöhe
  • Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung
  • Abstand von der Absturzkante
  • Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche
  • Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
  • Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse
  • Beschaffenheit der Arbeitsflächen im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen und Vertiefungen

Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen beachten.

Während der Arbeiten:

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen in Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  • Bei einer Höhe von 0 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich
  • Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen erforderlich, an
    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
    • Wandöffnungen,
    • allen Verkehrswegen
  • Bei einer Höhe von 2,0 m sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie an allen übrigen Arbeitsplätzen erforderlich
  • Ausnahme bei einer Höhe von 3,0 m:
    Auf Dächern und Geschossdecken mit 22,5° Neigung und maximal 50,0 m² Grundfläche sind Arbeiten bis 3,0 m Höhe ohne Absturzsicherung nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    • Die Beschäftigten müssen fachlich qualifiziert und körperlich geeignet sein.
    • Die Beschäftigten müssen zu besonderen Gefahren unterwiesen sein.
    • Die Absturzkante muss deutlich erkennbar sein.
  • Bei Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich:
    • bei einer Brüstungshöhe kleiner als 1,0 m;
    • bei einer Breite größer als 0,30 m und einer Höhe größer als 1,0 m.
  • Die Maßnahmen umfassen fest angebrachte oder bewegliche, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen aus tragfähigen Materialien.
  • Bei Bodenöffnungen müssen feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen oder Abdeckungen aus tragfähigen Materialien verwendet werden.
  • Der Abstand zur Absturzkante muss größer als 2 m sein. Der Gefahrbereich muss durch geeignete Maßnahmen (kein Flatterband) und eine gut sichtbare Kennzeichnung gesichert werden.
    Bei Verkehrswegen ist es ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.
  • Auf Dächern sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie erforderlich.
  • Auf geneigten Dächern sind Maßnahmen erforderlich, wenn eine Gefährdung des Abrutschens von Beschäftigten besteht.
  • Für nicht durchtrittsichere Dächer und Bauteile sind folgende Maßnahmen erforderlich:
    • Zugänge müssen unter Verschluss stehen und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
    • Für Personen und Arbeitsmittel mit einer Breite von mehr als 0,5 m müssen tragfähige Laufstege mit beidseitiger Umwehrung vorhanden sein.
    • Es sind Lichtkuppeln und Lichtbänder mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen und Unterspannungen erforderlich, außer, wenn der Aufsatzkranz mehr als 0,5 m über die Dachfläche hinausragt.

Maßnahmenhierarchie

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen sind entsprechend folgender Rangfolge zu bestimmen:

  1. Absturzsicherungen
  2. Auffangeinrichtungen
    Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können.
  3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
    Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden können.
    Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Stand: 05/2020