Arbeitsschutz Kompakt Nr. 064
Arbeiten in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
© BGHM
Gefährdungen
- Sturz in die Arbeitsöffnung durch unzureichend gesicherte Arbeitsöffnungen
- Ansammlung von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen/Dämpfen/Stäuben/Rauchen durch unzureichende Lüftung der Arbeitsgrube/Unterfluranlage
- Stolpern und Ausrutschen durch ausgelaufene Betriebsstoffe (zum Beispiel: Öle, Fette, Flüssigkeiten), nicht rutschsichere Bodenbeläge und Treppen
- Anstoßen/Kopfverletzungen durch beengte Arbeitsumgebung
Betreiben
- Arbeitsgruben/Unterfluranlagen müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können.
- Arbeitsöffnungen gegen Hineinstürzen von Personen sichern
- Bildung von brennbarer und gesundheitsgefährdender Atmosphäre durch ausreichende Lüftung verhindern
Bauliche Voraussetzungen
- Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen sicher begehbar sein (Abb. 3).
- Zugangstreppen dürfen nicht steiler als 45° sein.
- Der Neigungswinkel des Notausstiegs darf höchstens 60° betragen.
- Zugänge zur Unterfluranlagen müssen eine lichte Höhe von 2 m haben; der dreiteilige Seitenschutz von Geländern muss mindestens 1 m hoch sein.
- Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge:
- An Stelle der zweiten Treppe sind auch andere trittsichere Ausstiege zulässig, zum Beispiel fest angebrachte Stufenleitern.
- Steigleitern und Steigeisen sind nicht zulässig.
- Zu- und Ausgänge dürfen nicht verstellt sein.
- Sind Arbeitsöffnungen mit mehreren Fahrzeugen belegt, müssen geeignete Zwischenausstiege vorhanden sein.
Sicherung gegen Hineinstürzen
- Ungenutzte Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen müssen gegen Hineinstürzen gesichert werden, zum Beispiel durch:
- Gitterroste, Holzbohlen, Abdecksysteme, Umwehrungen
- Separate Arbeitsräume mit Zutrittsbeschränkung
- Umrandungen von Arbeitsöffnungen müssen mit schwarzgelber Warnkennzeichnung versehen werden.
- Zum Überqueren von Arbeitsöffnungen sind geeignete Übergänge zu nutzen (Abb. 2).
Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen
- Ist ein ausreichender natürlicher Luftwechsel nicht sichergestellt, sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich.
- Eine natürliche Lüftung ist ausreichend:
- bei nicht abgedeckten Gruben im Freien
- in Bauwerken, Verhältnis Länge/Tiefe mindestens 3:1; Tiefe bis 1,6 m
- bei dicht abgedeckten Gruben an den Enden; Gitterrostabdeckung mindestens 1 m, maximal dichte Abdeckung 4 m
- Wenn leicht entzündliche Gase und Dämpfe auftreten:
- Einsatz technischer Lüftung
- Mehrere Absaugstellen bei Grubenlänge über 5 m sowie in Unterfluranlagen
- Lüftungsanlagen vor Betreten der Arbeitsgrube/Unterfluranlage einschalten
- Persönliche Schutzausrüstung
- Anstoßkappe, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe
Weitere Informationen:
Stand: 12/2016