Arbeitsschutz Kompakt Nr. 064

Arbeiten in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Gefährdungen

  • Sturz in die Arbeitsöffnung durch unzureichend gesicherte Arbeitsöffnungen
  • Ansammlung von brennbaren und gesundheitsgefährlichen Gasen/Dämpfen/Stäuben/Rauchen durch unzureichende Lüftung der Arbeitsgrube/Unterfluranlage
  • Stolpern und Ausrutschen durch ausgelaufene Betriebsstoffe (zum Beispiel: Öle, Fette, Flüssigkeiten), nicht rutschsichere Bodenbeläge und Treppen
  • Anstoßen/Kopfverletzungen durch beengte Arbeitsumgebung

Betreiben

  • Arbeitsgruben/Unterfluranlagen müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können.
    • Arbeitsöffnungen gegen Hineinstürzen von Personen sichern
    • Bildung von brennbarer und gesundheitsgefährdender Atmosphäre durch ausreichende Lüftung verhindern

Bauliche Voraussetzungen

  • Treppen in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen sicher begehbar sein (Abb. 3).
    • Zugangstreppen dürfen nicht steiler als 45° sein.
    • Der Neigungswinkel des Notausstiegs darf höchstens 60° betragen.
    • Zugänge zur Unterfluranlagen müssen eine lichte Höhe von 2 m haben; der dreiteilige Seitenschutz von Geländern muss mindestens 1 m hoch sein.
  • Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge:
    • An Stelle der zweiten Treppe sind auch andere trittsichere Ausstiege zulässig, zum Beispiel fest angebrachte Stufenleitern.
    • Steigleitern und Steigeisen sind nicht zulässig.
    • Zu- und Ausgänge dürfen nicht verstellt sein.
    • Sind Arbeitsöffnungen mit mehreren Fahrzeugen belegt, müssen geeignete Zwischenausstiege vorhanden sein.

Sicherung gegen Hineinstürzen

  • Ungenutzte Arbeitsöffnungen von Gruben und Unterfluranlagen müssen gegen Hineinstürzen gesichert werden, zum Beispiel durch:
    • Gitterroste, Holzbohlen, Abdecksysteme, Umwehrungen
    • Separate Arbeitsräume mit Zutrittsbeschränkung
  • Umrandungen von Arbeitsöffnungen müssen mit schwarzgelber Warnkennzeichnung versehen werden.
  • Zum Überqueren von Arbeitsöffnungen sind geeignete Übergänge zu nutzen (Abb. 2).

Lüftung von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

  • Ist ein ausreichender natürlicher Luftwechsel nicht sichergestellt, sind technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich.
  • Eine natürliche Lüftung ist ausreichend:
    • bei nicht abgedeckten Gruben im Freien
    • in Bauwerken, Verhältnis Länge/Tiefe mindestens 3:1; Tiefe bis 1,6 m
    • bei dicht abgedeckten Gruben an den Enden; Gitterrostabdeckung mindestens 1 m, maximal dichte Abdeckung 4 m
  • Wenn leicht entzündliche Gase und Dämpfe auftreten:
    • Einsatz technischer Lüftung
    • Mehrere Absaugstellen bei Grubenlänge über 5 m sowie in Unterfluranlagen
    • Lüftungsanlagen vor Betreten der Arbeitsgrube/Unterfluranlage einschalten
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Anstoßkappe, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe

Weitere Informationen:

Stand: 12/2016