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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 059

Arbeiten mit Bockgerüsten

Vor dem Arbeiten:

  • Es dürfen nur stählerne Gerüstböcke oder zimmermannsmäßig abgebundene Gerüstböcke aus Holz verwendet werden.
  • Gerüstböcke dürfen nur auf waagrechtem und tragfähigem Boden mit sicherer Unterlage aufgestellt werden.
  • Bei der Belastung und Aussteifung von Gerüstböcken sind die Angaben der Herstellfirma zu beachten.
  • Als Belag dürfen nur einwandfreie Bohlen verwendet werden.
  • Die Belagstärke ist nach Lastklasse und Bockabstand auszuwählen (Tabelle 2).
  • Der Belag darf nicht wippen oder ausweichen. Der Belag darf nicht mehr als 0,30 m über das letzte Auflager hinausragen. 
  • Im Bereich der Stöße müssen genügend große Überdeckungen vorhanden sein.
  • Gerüste mit Belaghöhen über 2,00 m müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung der Herstellfirma verstrebt sein.
  • An Gerüstböcken über 2,00 m Belaghöhe muss ein Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett angebracht sein (mindestens 15 cm hoch und 3 cm dick).
  • Geländer- und Zwischenholm sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Das Bordbrett ist gegen Kippen zu sichern.
    Falls durch die Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass bei geringeren Höhen ein Seitenschutz erforderlich ist, muss auch bei einer Belaghöhe von unter 2,00 m ei Seitenschutz angebracht werden.
  • Bei Gerüsten aus Stahl sind für die Höhenjustierung nur Original-Absteckdorne zu verwenden.
  • Bei Gerüstböcken mit Zahnstangen und Winden ist auf die Funktion der Rücklaufsperre zu achten.
  • Die Prüfung muss von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden.
  • Die Kennzeichnung muss gemäß DIN EN 12811 und DGUV Information 201-011 erfolgen.

Tabelle 1: Lastklassen

Tabelle 2: Größte zulässige Stützweite (in Meter) für Gerüstbretter und -bohlen in Arbeitsgerüsten

Während der Arbeiten:

  • Bei Materiallagerung muss ein ausreichend breiter freier Durchgang gelassen werden.
  • Die zulässige Tragfähigkeit gemäß Kennzeichnung oder Prüfprotokoll darf nicht überschritten werden.
  • Die nutzende Firma darf keine eigenmächtige Veränderung am Gerüst vornehmen (Absprache mit der erstellenden Firma).

Nach dem Arbeiten:

  • Bockgerüstteile müssen beim Abbau und vor der Lagerung auf augenscheinliche Beschädigungen geprüft werden.
  • Bockgerüate müssen so gelagert werden, dass die Gefahr der Beschädigung so gering wie möglich ist.

Weitere Informationen:

Stand: 02/2023