Arbeitsschutz Kompakt Nr. 047
Arbeiten mit Fahrzeughebebühnen
Gefährdungen
Lastabsturz:
Da in der Regel unter dem angehobenen Fahrzeug gearbeitet wird, besteht erhebliche Gefahr durch das Abrutschen des Fahrzeugs von den Aufnahmeelementen bzw. das Abrollen von den Auffahrschienen.
Verschleiß (z. B. durch mangelnde Wartung) oder Defekt kann zum Bruch des Tragmittels und damit zum Absturz mit dem angehobenen Fahrzeug führen.
Quetschgefahr:
Durch bewegte Teile droht beim Anheben und vor allem beim Absenken der Hebebühne die Quetschung von Körperteilen (vorrangig der Füße).
Elektrische Körperdurchströmung: Elektrische Einrichtungen (vor allem die Betätigungseinrichtung und deren Zuleitungen) können durch mechanische Beanspruchung beschädigt werden. Es droht die Berührung spannungsführender Teile.
Aufstellung
- Entsprechend den Vorgaben der Herstellfirma
- Standsicher, auf ausreichend ebenem und tragfähigem Untergrund
- Bei ortsveränderlichen Hebebühnen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert
- Nicht im Bereich von Flucht- und Verkehrswegen
- Mit einem Abstand zwischen bewegten Teilen (Last oder Lastaufnahmemittel) und festen Teilen der Umgebung von mindestens 0,5 m
Betreiben
Anheben des Fahrzeugs
- Fahrzeug nach Vorgaben der Herstellfirma auf der Hebebühne positionieren
- Ungleiche Lastverteilung vermeiden, Bühne nicht überlasten, geeignete Aufnahmeelemente mit rutschhemmender oder formschlüssiger Oberfläche verwenden, nur an vorgegebenen Stellen des Fahrzeuges aufnehmen.
- Funktion der Abrollsicherungen bzw. der Schwenkarmsicherungen in allen Richtungen prüfen
- Nur anheben, wenn keine Personen gefährdet werden
Arbeit am angehobenen Fahrzeug - Nach Erfordernis Anstoßkappe und/oder Schutzbrille tragen
- Auf heiße Teile achten
- Demontage von Bauteilen kann die Lastverteilung verändern: evtl. Fahrzeug gegen Kippen sichern (Vorgaben der Herstellfirma beachten).
- Nur zugelassene Montagestützen verwenden
Absenken des Fahrzeugs
- Werkzeug und andere Gegenstände aus dem Gefahrenbereich entfernen
- Nur Absenken, wenn keine Personen gefährdet werden
- Fußabweiser, Schaltleisten oder Warnton nach Zwischenstopp verhindern Fußverletzungen.
Bedienperson
Beim Betrieb von Hebebühnen sind an die Bedienperson besondere Sicherheitsanforderungen gestellt:
- Für selbstständiges Bedienen muss sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Sie muss im Bedienen der Hebebühne unterwiesen worden sein.
- Sie hat ihre Befähigung zum Bedienen dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen.
- Sie wurde vom Unternehmer oder von der Unternehmerin ausdrücklich mit der Bedienung der Hebebühne beauftragt.
Prüfung
Hebebühnen sind durch die betreibende Firma prüfen zu lassen:
- Durch eine befähigte Person (Sachkundiger/Sachkundige)
- Bei nicht verwendungsfertig gelieferten Bühnen vor der ersten Inbetriebnahme (DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“, Abschnitt 4.2) (Link: DGUV)
- In regelmäßigen Abständen – Nach Gefährdungsbeurteilung – Nach Angaben der Herstellfirma – In Abständen von längstens einem Jahr (DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“, Kap. 2.10, Punkt 2.9)
- Nach Ereignissen mit schädigenden Einflüssen • Die Prüfung ist im Prüfbuch zu dokumentieren.
Weitere Informationen:
- DGUV Regel 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung"
- DGUV Information 208-040 "Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen"
- DGUV Information 209-007 "Fahrzeug-Instandhaltung"
- Dokumentenbibliothek Fahrzeuginstandhaltung
- Gefährdungsbeurteilung Kfz-Instandhaltung
Stand: 08/2016