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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 022

Arbeiten auf fahrbaren Arbeitsbühnen

Fahrbare Arbeitsbühne mit Detailansicht: was man mit fahrbaren Arbeitsbühnen nicht machen sollte
© BGHM

Vor dem Arbeiten (Aufbau):

  • Fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung der Herstellerfirma errichtet werden. 
  • Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile der Herstellfirma verwendet werden.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- und abgebaut werden. Diese müssen außerdem anhand der Betriebsanweisung sowie der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers für diese Arbeiten unterwiesen sein.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen sind nach der Montage und vor der Verwendung von einer „zur Prüfung befähigten Person“ zu prüfen.
  • Vor Arbeitsaufnahme ist eine Inaugenscheinnahme durch eine fachkundige Person erforderlich. 
  • Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung und darf
    • in Gebäuden maximal 12 m,
    • außerhalb von Gebäuden maximal 8 m betragen.
  • An der jeweiligen Arbeitsebene muss ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein. 
  • Die Standleiterstöße sind mit Sicherungssteckern zu sichern (siehe Bild oben).
  • An Zwischenpodesten, die nur für den Aufstieg genutzt werden, kann auf Bordbretter verzichtet werden.
  • Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein.
  • Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder zu Gebäuden/Bauteilen sind unzulässig.
  • Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dies ausdrücklich zu.
  • Je nach Aufbau- und Verwendungsanleitung sind Fahrbalken, Gerüststützen oder Ausleger und Ballast einzubauen.

Während der Arbeiten (Verwendung):

  • Auf die zulässige Belastung ist zu achten.
  • Es darf nicht gleichzeitig auf mehreren Arbeitsebenen gearbeitet werden.
  • Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist grundsätzlich nur auf der Gerüstinnenseite gestattet.
  • Das Verfahren ist nur langsam in Längsrichtung oder über Eck zulässig. Jeglicher Anprall ist zu vermeiden. Vor dem Verfahren sind lose Teile gegen Herabfallen zu sichern. Beim Verfahren darf sich niemand auf der fahrbaren Arbeitsbühne aufhalten.
  • Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden.
  • Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer geschlossen sein.
  • Das Übersteigen von fahrbaren Arbeitsbühnen und das Springen auf Belagflächen sind verboten.
  • Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht angehoben oder angehängt werden.
  • Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern.
  • Horizontal- und Vertikallasten, die ein Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B. durch
    • Stemmen gegen angrenzende Objekte (z. B. Wand),
    • zusätzliche Windlasten (z. B. Tunneleffekt zwischen Gebäuden).

Anmerkung/Hinweis:

  • Aus Bauteilen eines Systemgerüstes errichtete fahrbare Gerüste sind keine fahrbaren Arbeitsbühnen. Ihre Brauchbarkeit muss geprüft und nachgewiesen werden.

 Weitere Informationen:

Stand: 08/2024