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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 002

Arbeiten an Hydraulischen Pressen

Grafische Darstellung einer hydraulischen Presse.
© BGHM

Allgemeine Voraussetzungen

  • Mindestalter (i.d.R.): 18 Jahre
  • Arbeiten nur an einer von der Einrichtperson eingerichteten und gegebenenfalls von einer Kontrollperson kontrollierten Presse! (Alternative: selbstkontrollierende Einrichtperson in Absprache mit der Berufsgenossenschaft)
  • Ein Fußschalter ist keine Schutzeinrichtung.
  • Betriebsanweisung(en) beachten!
  • Im Lärmbereich: Gehörschutz benutzen!
  • Schnittschutzhandschuhe benutzen!
  • Schutzschuhe tragen!
  • Nur an Pressen arbeiten, an denen ein Eingreifen in den Gefahrenbereich von der/den Nicht-Bedienseite/n (besonders von der Pressenrückseite) verhindert ist!
  • Vorhandene Schutzeinrichtungen nicht umgehen!
  • Werkzeuge (besonders die Oberwerkzeuge) nach Angaben der Pressen-Herstellfirma befestigen!

Einrichten

Im Fall von Pressen der Metallbearbeitung wird unter „Einrichten“ jede Veränderung der Betriebsart oder Betätigungsart und jeder Werkzeugwechsel verstanden, die/der eine Anpassung der Schutzmaßnahmen oder die Überprüfung des Sicherheitsabstands der Schutzeinrichtungen oder der sicherheitsrelevanten Einstellungen an Presse oder Werkzeug erforderlich macht.

In der Regel zulässige Schutzeinrichtungen:

1. (Nie umgebaute) Hydraulische Pressen der Metallbearbeitung, Baujahr < 1987

  • Sicheres Werkzeug
  • Bewegliche Abschirmung / Schutzschirm
  • Ein Fußschalter pro Bedienperson (BP) in Verbindung mit Langsamgang ≤ 10 mm/s

2. Hydraulische Pressen der Metallbearbeitung, Baujahr ≥ 1987

alternativ zu 1.:

  • Verriegelte trennende Schutzeinrichtung | Bewegliche Verdeckung
  • Aktive opto-elektronische Schutzeinrichtung (AOPD) | Vertikale berührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS) an größeren Pressen in Verbindung mit einer Steuereinrichtung pro (BP)
  • Eine Zweihandschaltung (ZHS) pro BP

3. Hydraulische Pressen nach Maschinenrichtlinie ab 11/2011

  • Nutzungsbegrenzung von ZHS (Produktionsbetrieb) auf 2011 oder danach gebaute kleine Pressen (bedienseitige horizontale Zugangsöffnung ≤ 650 mm).

Weitere Hinweise:

  • Maschinen im Pressenumfeld (z. B. Einzelmaschinen von Bandanlagen) müssen allseitig abgesichert sein.
  • Die Fußauslösung schneller Schließbewegungen ohne eine wirksame Handschutzmaßnahme (vorzugsweise zwangsläufiger BWS-Schutz) ist unzulässig.
  • Seit 04/2001: kein Not-Aus auf steckbar anschließbaren ZHS, keine vorgeschriebene Schaltsperre, kein vorgeschriebener „Testhub“
  • Hochhalteeinrichtung bei Alt-Oberkolbenpressen mit Hubhöhe ≥ 500 mm und Tischtiefe ≥ 800 mm. „CE“-gekennzeichnete Oberkolbenpressen mit Stößelstütze/n (kleine Pressen) oder Stößelverriegelung (Hubhöhe ≥ 500 mm und Tischtiefe ≥ 800 mm) ausstatten.
  • Sicherheitsabstand einhalten (Typenschild).
  • Die Betriebsart/Betätigungsart muss am Wahlschalter eingestellt und gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.
  • Betriebsanweisungen erarbeiten und an der Presse sichtbar anbringen!
  • Regelmäßig Unterweisungen durchführen und dokumentieren!
  • Wiederkehrende Pressenprüfung entsprechend Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV durchführen (lassen)!
  • Steuern mit AOPD | BWS (1 Takt / 2 Takt) – Voraussetzung Tischhöhe ≥ 750 mm, Hubhöhe ≤ 600 mm, Tischtiefe ≤ 1000 mm, Auflösung ≤ 30 mm, Abschaltzeit 30 s 
    (Die Pressentischhöhe von 750 mm kann durch zusätzliche Mittel erreicht werden, die mit der Presse verschweißt oder mit der Pressensteuerung verknüpft sind.)

Zusatzinformationen:

Stand: 12/2022