Transport – Gasflasche

Bei der Beförderung von Gasflaschen in geschlossenen Fahrzeugen, einschließlich solcher mit Fahrzeugplane, muss sichergestellt werden, dass nur geeignete Kraftfahrzeuge mit einer ausreichenden Lüftung des Laderaums eingesetzt werden, sodass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Der Laderaum in geschlossenen Fahrzeugen muss mit mindestens zwei Lüftungsöffnungen von je mindestens 100 cm² freiem Querschnitt (eine in Bodennähe, möglichst an der tiefsten Stelle des Laderaums und die andere in Deckennähe, möglichst an der höchsten Stelle) ausgerüstet sein.