REACH-Beschränkung für Tätigkeiten mit Diisocyanaten

Ein virtueller Schulungsraum

Schulungsverpflichtung

Stoffe oder Gemische mit einem Diisocyanatgehalt von ≥ 0,1 Gew.-% dürfen seit dem 24. August 2023 industriell oder gewerblich nur nach einer erfolgreich absolvierten Schulung verwendet werden. Dies resultiert aus einer Änderung der REACH Verordnung (Link: BAuA). Ohne einen entsprechenden Schulungsnachweis besteht nach dem genannten Datum ein Verwendungsverbot. Zuwiderhandlungen werden in Deutschland auf Basis des Chemikaliengesetzes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet. Zuständig sind die einzelnen Bundesländer.

Die Schulungen sind je nach Verwendung in Grund-, Aufbau- und Fortgeschrittenenschulungen gegliedert. Sie müssen definierte Mindestanforderungen erhalten und sind alle 5 Jahre zu wiederholen. Lieferanten und Hersteller müssen sicher stellen, dass dem Abnehmer dieser Stoffe und Gemische Schulungsmaterialen zur Verfügung gestellt werden. Daher bieten einige Industrieverbände (u. a. ALIPA, ISOPA, FSK) und weitere Anbieter (z. B. TÜV) kostenpflichtige Schulungen Online und in Präsenz zu diesem Thema an.

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Unter dem für alle Interessierten nutzbaren Freicode FEICA_21_G (Link Feica) können zahlreiche Online-Schulungen (Module 048-054) der IOSOPA/ALIPA Schulungsplattform (Link: IOSOPA) kostenfrei absolviert werden. 

Die Teilnahme an diesen Schulungen ersetzt aber nicht die jährlichen Unterweisungen nach § 14 GefStoffV. Diese sind zusätzlich durch den Arbeitgeber durchzuführen.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der BAuA im Helpdesk (Link BAuA) und der Handwerkskammer Düsseldorf sowie in der FB Aktuell „Tätigkeiten mit Diisocyanathaltigen Produkten" der DGUV.