Fluchtwege

Fluchtwege Abstrakt als Labyrinth dargestellt.; Foto: ©Fabio Berti/123RF.com

Fluchtwege richtig einrichten und betreiben

Fluchtwege und Notausgänge ermöglichen den Beschäftigten in Arbeitsstätten, diese im Gefahrfall schnell und sicher zu verlassen und den Rettungskräften einen schnellen Einsatz.

Welche möglichen Gefährdungen durch Brände und andere Gefahrfälle vorhanden sein können und welche Fluchtwege und Notausgänge erforderlich sind, hat der Unternehmer durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Maßnahmen abzuleiten.

Die Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert die Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge in Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind („Vermutungswirkung“). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Fluchtwege und Notausgänge richtig planen

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen gestellt werden und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich dienen. Fluchtwege und Notausgänge führen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche - zum Beispiel anderer Brandabschnitt. Fluchtwege im Sinne der ASR A2.3 sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m².

Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3.

Erster Fluchtweg

Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge. 

Beispiel für Rettungsweg_Notausgang (E0 02) mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)

Zweiter Fluchtweg

Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann.

Ein Notausstieg ist im Verlauf eines zweiten Fluchtweges ein zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude geeigneter Ausstieg.

E016 Notausstieg mit Fluchtleiter

Notausgänge

Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt.

Ein gesicherter Bereich (z. B. benachbarte Brandabschnitte) ist ein Bereich, in dem Menschen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. 

E002 Rettungsweg Notausgang (rechts)

Anforderungen

  • Fluchtwege sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges mit Richtungsangabe gut sichtbar anzubringen.
    Die Fluchtwegkennzeichnung besteht je nach Gefährdung z. B. aus einer Beschilderung mit Sicherheitszeichen, Sicherheitsbeleuchtung oder einem optischen Sicherheitsleitsystem.
  • Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.
  • Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden.
  • Notausgänge und Notausstiege, die von außen verstellt werden können, sind von außen zu kennzeichnen und z. B. durch die Anbringung von Abstandsbügeln für Kraftfahrzeuge zu sichern.
  • Notausgänge und Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie jederzeit von innen ohne fremde Hilfsmittel leicht geöffnet werden können. Dies gilt auch für verschließbare Türen - zum Beispiel Panikschlösser.
  • Fluchttüren sind so eingerichtet, dass sie in Fluchtrichtung aufschlagen.
  • Das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, z. B. einer erhöhten Brandgefahr.
  • Führen zweite Fluchtwege z.B. über Dachflächen, müssen diese auch den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Rettungswege entsprechen (z. B. hinsichtlich Tragfähigkeit, Feuerwiderstandsdauer und Absturzgefahr).
  • Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig.
  • Manuell betätigte Schiebe- und/oder Karusselltüren sind als Notausgänge oder Fluchttüren unzulässig.
  • Aufzüge dürfen kein Teil des Fluchtweges sein.
  • Notausstiege weisen im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe auf.
  • Notausstiegfenster haben Fensterbrüstungen und -bänke, die so stabil ausgebildet sind, dass sie von Menschen betreten werden können. Je nach Höhe der Brüstung sind fest eingebaute Steighilfen angebracht.
  • Es ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellt, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Auf der Grundlage dieser Pläne sind Räumungsübungen durchzuführen.

Anordnung, Abmessungen

Die Länge von Fluchtwegen ist begrenzt. Die Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Abhängig von der Gefährdung sind folgende Maximallängen eingehalten:

Maximale Länge von Fluchtwegen gemäß ASR A2.3Länge (in m)
für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung35 m
für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen35 m
für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen25 m
für Räume, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht10 m

Hinweis: Bezüglich der Begriffsbestimmungen der Brandgefährdungen siehe ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“). Spezifische Bestimmungen sind auch in den Bauordnungen der Länder zu finden.

Abweichung von den Maximalwerten der Fluchtwegelängen sind möglich:

  • Die in der Tabelle angegebenen Werte entsprechen der Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. Die tatsächliche Laufweglänge - zum Beispiel zum Umlaufen von Möblierungen oder Maschinen - darf bis zum 1,5-fachen der Tabellenwerte betragen.

Die Breite der Fluchtwege entspricht in Abhängigkeit von der Anzahl der flüchtenden Menschen im Einzugsgebiet den Werten der folgenden Tabelle:

Mindestbreite der Fluchtwege gemäß ASR A2.3
Anzahl

Lichte Breite (in m)
bis 50,90 m
bis 201,00 m
bis 2001,20 m
bis 3001,80 m
bis 4002,40 m

Abweichungen von den dargestellten Werten sind in Einzelfällen möglich und können der ASR A2.3 entnommen werden.

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