Arbeitsstätten sicher und gesund einrichten und betreiben

Mehrere Industrieroboter stehen nebeneinandder in einer Werkhalle. © Nataliya Hora / Fotolia.com

Zukunftsorientiert gestaltete Arbeitsstätten halten nicht nur den gesetzlich geforderten Mindeststandard ein. Viele Unternehmen berücksichtigen darüber hinaus das Wohlbefinden, sowie die motivations- und leistungsfördernde Wirkung der Gestaltung.

Arbeitsstätten müssen heute zahlreichen Anforderungen entsprechen. Einer dieser Anforderungen ist die menschengerechte Gestaltung. Die sicher- und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsstätte kann wesentlich zum Erfolg von Unternehmen beitragen. 

Arbeitsstättenverordnung

Wie Arbeitsstätten und Arbeitsplätze nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sicher- und gesundheitsgerecht eingerichtet und betrieben werden, beschreibt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Schutzziel der Arbeitsstättenverordnung ist es, zur Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten beizutragen und vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. So ist von den angezeigten Unfällen ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zurückzuführen. Unfallbeispiele, wie Sturzunfälle auf schadhaften Fußböden sowie Transportunfälle auf zu eng bemessenen Verkehrswegen machen dies deutlich. Aber auch schwere Unfälle durch fehlende Absturzsicherungen oder Erkrankungen durch gesundheitlich unzuträglichen Betriebslärm sollen durch moderne Regeln vermieden werden.

Technische Regeln für Arbeitsstätten

In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert. Dabei geht man davon aus, dass das Schutzzielniveau der Arbeitsstättenverordnung bei der Anwendung dieser Regeln erreicht wird („Vermutungswirkung“).

Forderungen aus der Verordnung, wie zum Beispiel die nach gesundheitlich zuträglichen Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnissen, der Barrierefreiheit sowie nach einwandfreien sozialen Einrichtungen, insbesondere Sanitär- und Erholungsräumen werden in den Arbeitsstättenregeln mit praktischen Beispielen konkretisiert.

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere

  • bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
  • das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
  • das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
  • das Festlegen von Arbeitsplätzen.

Betreiben von Arbeitsstätten umfasst

  • das Benutzen,
  • das Instandhalten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung) und Optimieren der Arbeitsstätten
  • sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe.

Zukunftssichere Arbeitsstättenregelungen

Mit der am 22. Dezember 2022 in Kraft getretenen Novelle der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der regelmäßigen Überarbeitung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sollen die Herausforderungen bei den beruflichen Tätigkeiten zum Beispiel aufgrund der Digitalisierung und Veränderung der Arbeitswelt angepasst und integriert werden. Wichtige Neuerungen der Verordnung betreffen zum Beispiel die:

  • Regelung der Bildschirmarbeit
  • Klarstellung von Regelungen und Begriffen (z.B. Thema Sichtverbindung) oder
  • Berücksichtigung der psychischen Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung.

Achtung: Es ist bei der Anwendung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) davon auszugehen, dass diese in Zukunft in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden.

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