Lärm

Lärm am Arbeitsplatz empfinden wir nicht nur als störend und belästigend, Lärm kann auch Schädigungen hervorrufen oder eine erhöhte Unfallgefahr darstellen. Die Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" gehört zu den häufigsten anerkannten Berufskrankheiten.
So kann Lärm
- die Gesundheit beeinträchtigen und bleibende Schäden verursachen,
- die Arbeitsfähigkeit für bestimmte Aufgaben einschränken oder sogar ausschließen,
- die Leistung mindern,
- die Kommunikation stören,
- die Unfallgefahr erhöhen (schlechtere Erkennbarkeit von Alarm- und Warnsignalen) und
- die Lebensqualität beeinträchtigen.
Also: Präventionsmaßnahmen sind angebracht und sinnvoll für die Arbeits- und Freizeitwelt.
Welche Regelungen gelten für Lärm bei der Arbeit?
Für Lärmexpositionen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und präventiv gegen hohe Spitzenschallpegel gilt die LärmVibrationsArbSchV (= Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, eine Umsetzung der EG-Richtlinie "Lärm" 2003/10/EG). Im Schwerpunkt geht es hier um Hörminderungen und/oder Hörschäden.
Zur Konkretisierung und Hilfen für die Prävention im Betrieb wurde die TRLV Lärm (TRLV = Technische Regel Lärm und Vibrationen) veröffentlicht. Hier finden Sie Möglichkeiten für Ihre Problemstellungen und Fragen, z. B. "Wie messe ich den Lärm?" (Teil 2 der TRLV) oder "Welche Maßnahmn gibt es?" (Teil 3 der TRLV).
Für Lärmexpositionen unter einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) gelten auch die Bestimmungen ArbStättV (= Arbeitsstättenverordnung, siehe u. a. Anhang 3.7. "Lärm"). Der Geltungsbereich umfasst im Besonderen den lästigen und störenden Lärm.
Konkrete Anforderungen an einzuhaltende Beurteilungspegel, Nachhallzeiten, den mittleren Schallabsorptionsgrad und die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A3.7.