Änderungen melden an:

Berufsgenossenschaft
Holz und Metall
Postfach 3780
55027 Mainz
E-Mail: 
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Fax: 06131 802-29500
meineBGHM

Änderungen im Unternehmen

Folgende Änderungen sollten Sie uns immer mitteilen:

Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich

Dies kann Einfluss auf Ihre berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit haben. Ein Beispiel: Sie haben bisher eine Produktion mit 20 Beschäftigten und einen Handel mit fünf Beschäftigten betrieben. Nun stellen Sie die Produktion ein, betreiben zukünftig nur noch Handel. Dann ist für Ihr Unternehmen die künftige berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zu prüfen.

Sie eröffnen weitere Produktionsbereiche oder der Produktionsschwerpunkt verlagert sich

Diese Änderungen können Einfluss auf die Zuordnung zu den Gefahrklassen haben. Da sich dies auch auf die Höhe Ihres Beitrages auswirken kann, sind diese Veränderungen anzuzeigen. Die BG hebt dann den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der Ihrer Änderungsmitteilung folgt. Doch Vorsicht: Ändert sich die Gefahrklasse zu Ungunsten des Unternehmens und Sie zeigen diese Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt) der BG an, wird der Veranlagungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit, also rückwirkend, geändert. Dies kann im Einzelfall zu hohen Beitragsnachforderungen führen.

Wechsel in der Person des Unternehmens

Übergeben Sie ihr Unternehmen an eine andere Person - auch innerhalb der Familie - oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens (z.B. aus einem Einzelunternehmen wird eine GmbH, oder eines oder mehrere Mitglieder einer GbR oder einer OHG wechseln oder scheiden aus), so haben sowohl der bisherige als auch der neue Unternehmer diese Änderung der BG binnen vier Wochen nach dem Wechsel anzuzeigen.

Dies ist besonders für die Haftung der Beiträge von Bedeutung. Die bisherige Unternehmerin bzw. der bisherige Unternehmer haftet nämlich auch für die Beiträge des neuen Unternehmens, solange sie bzw. er der Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Das können unter Umständen auch mehrere Jahre sein.

Auch können sich die Veränderungen auf den Versicherungsschutz der für das Unternehmen verantwortlichen Personen wie z.B. Unternehmerinnen und Unternehmer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern auswirken.

Zeigen Sie uns lieber eine Änderung zu viel, als gar nicht an. Also auch, wenn sie vielleicht nicht zu einer Änderung der Veranlagung führen wird.