Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft

Partner in der BG; © Contrastwerkstatt/ Fotolia.com

Die Berufsgenossenschaft sieht sich im Verständnis ihrer Beschäftigten nicht als Behörde, sondern als Partner der Versicherten und der Unternehmen. Damit diese Partnerschaft optimal „funktioniert“,  benötigt sie Informationen über alle wesentlichen Unternehmensveränderungen die von Bedeutung sein können. Dann kann die BG im Rahmen der Beratungsarbeit auch die bestmögliche Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Unternehmen und Versicherten erreichen.

Gründung eines Unternehmens

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Dazu teilt die Unternehmerin oder der Unternehmer binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens

  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens
  • die Zahl der Versicherten
  • den Tag der Eröffnung des Unternehmens 

dem zuständigen Unfallversicherungsträger mit. Dies ermöglicht es der Berufsgenossenschaft, dem Unternehmen einen Bescheid über ihre Zuständigkeit zu erteilen.

Weitere Informationen und Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie unter der Telefonnummer +49 6131 802-0.

Die Formulare zur Anmeldung finden Sie hier.

Gleichzeitig mit dem Zuständigkeitsbescheid (Mitgliedsschein) erhält jedes Unternehmen einen Veranlagungsbescheid. In diesem wird geregelt, zu welchen Gefahrklassen ein Unternehmen veranlagt wird. Dies ist wichtig für eine zutreffende Berechnung der Beiträge.

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmerinnen und Unternehmer aber nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer BG anzumelden.

Seit dem 01.01.2024 benötigen Sie zur Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit die Unternehmensnummer des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein Formular zur Unternehmensanmeldung bei der Beufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) finden Sie hier.

Eine Besonderheit gibt es noch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden. Diese haben der Berufsgenossenschaft eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland zu benennen. Diese nimmt gegenüber der BG alle Rechte und Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers wahr; insbesondere haftet sie bzw. er für die Zahlung der Beiträge.

Die BGHM ist im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Satzung der BGHM (§ 3).

Änderungen im Unternehmen»

Zuständigkeitsplakat

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