Lohnnachweis 2023

Ein Taschenrechner und ein Kugelschreiber liegen auf einem Tabellenblatt. Foto: © Rynio Productions  - Fotolia.com

Die Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres

  • die Arbeitsentgelte der Versicherten,
  • die geleisteten Arbeitsstunden und
  • die Anzahl der Versicherten

mit dem Lohnnachweis DIGITAL zu melden.

Die Meldung für das Jahr 2023 ist ausschließlich über das elektronische Meldeverfahren Lohnachweis DIGITAL möglich. Frist für die Meldung war der 16. Februar 2024. Eine Übermittlung der Daten auf anderen Wegen (Post, Fax, meineBGHM) kann nicht mehr erfolgen.

Die Höhe der gemeldeten Arbeitsentgelte ist eine der Grundlagen für die Berechnung des Beitrags.

Pro Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Beschäftigungsverhältnis beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst, der als Arbeitsentgelt zu melden ist 93.000 EUR (ab 01.01.2023). Bis zum 31.12.2022 betrug der Höchstjahresarbeitsverdienst 90.000 EUR. Haben Beschäftigte mehrere Arbeitsverhältnisse im Laufe des Jahres, ist das Arbeitsentgelt aus jedem dieser Arbeitsverhältnisse bis zur Höhe des Höchstbetrages anzugeben. Weitere Informationen zum unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt finden Sie im aktuellen Arbeitsentgeltkatalog.

Sind im Meldejahr keine Versicherten (Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte) beschäftigt worden, entfällt die Meldung. In diesem Fall ist auch kein Stammdatenabruf durchzuführen bzw. ein bereits erfolgter Stammdatenabruf zu stornieren, da wir ansonsten eine Meldung von Ihnen erwarten.

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