Fragen und Antworten zum sicheren Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen

Ja, folgendes Informationsmaterial steht Ihnen zur Verfügung:

Es gibt keinen Maschinenschein für Holzbearbeitungsmaschinen.

Ja, wenn Sie über 18 Jahre alt sind, eine Unterweisung und eine Maschineneinweisung durch eine fachkundige Person erhalten haben.

Zum Erreichen des Ausbildungszieles Tischler-/Schreiner werden in der Ausbildung drei einwöchige Maschinenlehrgänge (TSM1 bis TSM3) über sicheres Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen abgehalten.

Das IAG - Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Königsbrücker Landstraße 2, 01109 Dresden - bietet einwöchige Seminare zum sicheren Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen an. 

Die Seminare finden in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft Holz und Metall statt. Seminardatenbank der DGUV.

Handwerkskammern, Innungen und freie Bildungsträger führen TSM1- und TSM2-Lehrgänge mit folgenden Inhalten durch:

TSM1:

  •  Handmaschinen
  • Tisch- und Formatkreissägemaschine
  •  Abrichthobelmaschine
  • Dickenhobelmaschine
  • Tischbandsägemaschine

TSM2:

  • Tischfräsmaschine

Die Teilnahme an einem solchen Seminar entbindet die Unternehmerin/den Unternehmer nicht von seiner Unterweisungspflicht.

Die Unternehmerin/der Unternehmer muss für seine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter vor dem eigenständigen Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5, eine Unterweisung nach ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1 §4 durchführen.

Nein, die in diesem Seminar erreichte Qualifizierung ist nicht ausreichend. Hierzu ist in der Regel mindestens eine Ausbildung zum Tischler/Schreiner erforderlich.

Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes § 2 sind Personen im Alter zwischen 15 und 17 Jahren. Nach § 22 des Änderungsgesetzes vom 24.2.1997 zum Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Dazu zählen Arbeiten an:

  • Sägemaschinen jeder Art, ausgenommen Dekupier- und Handstichsägen
  • Hobel- und Fräsmaschinen jeder Art
  • Furnierpaketschneidemaschinen
  • Hack- und Spaltmaschinen

Zu den genannten Maschinen zählen auch mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenarten. Weiterhin zählt auch das Arbeiten mit Handmaschinen dazu,
z. B.:

  • Handkreissägemaschinen
  • Handoberfräsmaschinen
  • Formfedernutfräsmaschinen
  • Handhobelmaschinen
  • Handkettensägemaschinen
  • Handbandsägemaschinen

Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • sie zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  • Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet ist,
  • der Luftgrenzwert nach TRGS bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.

Ausbildungsziele und die einzelnen Ausbildungsschritte sind in den Ausbildungsordnungen oder Rahmenlehrplänen festgelegt.

Nein, die BGHM führt keine „Motorsägenkurse“ durch

Kursangebote hierzu finden Sie zum Beispiel im Internet mit folgenden Schlagworten:

  • Forstämter
  • Motorsägenkurse
  • Waldbauernschule

Da es in den Bundesländern unterschiedliche Voraussetzungen für den Umgang von „Motorsägen“ (großer/kleiner „Motorsägenschein“) gibt, sollte beim jeweiligen zuständigen Forstamt der geforderte Umfang der Qualifizierung erfragt werden.