Unterwegs versichert: Regelungen im Überblick

Schlangenförmige Straße; Foto:

Wegeunfälle fallen unter den Versicherungsschutz – unter diesen Voraussetzungen

Mainz (BGHM). Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit stehen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch gilt das auch, wenn ich den Weg unterbreche, um einkaufen zu gehen, oder wenn ich einen Umweg fahre?

Bei Wegeunfällen handelt es sich um Unfälle auf einem unmittelbaren Weg, der notwendig ist,

  • um die versicherte Tätigkeit überhaupt aufnehmen zu können oder
  • um sich nach Ende der versicherten Tätigkeit nach Hause oder an einen dritten Ort zu begeben, an dem der Aufenthalt länger als zwei Stunden dauert.

Dabei gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung oder der Arbeitsstätte durch die Außentür und endet mit dem Erreichen des Ziels. Ereignet sich auf dem Hinweg zur oder dem Rückweg von der Arbeitsstätte ein Unfall, ist im Einzelfall die Handlungstendenz der oder des Versicherten maßgebend für den Versicherungsschutz. Die Frage ist dann: Was wollte die Person konkret? War sie auf dem Weg zur Arbeitsstätte, zur Wohnung oder verfolgte sie ein privates, also ein sogenanntes eigenwirtschaftliches Ziel?

Dabei sind verschiedene Aspekte zu beachten.

Verkehrsmittel und Wegstrecke

Versicherte können das Verkehrsmittel für den Arbeitsweg grundsätzlich frei wählen. Es sei denn, dass dadurch der Weg erheblich zeitraubender ist oder dass Beweggründe maßgebend sind, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Der Arbeitsweg muss zudem nicht auf der kürzesten oder schnellsten Strecke erfolgen, wenn es dafür sachliche Gründe gibt, wie etwa mehr Verkehrssicherheit oder die Umgehung von Stau.

Umkehr wegen vergessener Gegenstände

Kehrt eine Person auf dem Weg zur Arbeit um, weil sie einen Gegenstand vergessen hat, der notwendig ist, um die versicherte Tätigkeit aufzunehmen – beispielsweise einen Schlüssel für einen Spind oder Arbeitsunterlagen –, dann besteht auch auf diesen Wegen Versicherungsschutz. Nicht versichert ist eine Umkehr aus privaten Gründen, beispielsweise um eine Eintrittskarte für ein Konzert am Abend zu holen.

Von einem dritten Ort zur Arbeit

Versicherten steht es frei, einen anderen Ort als die eigene Wohnung als Ausgangs- oder Zielpunkt für den Arbeitsweg zu nehmen. Auch diese Wege müssen im sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit stehen. Nach der neuesten Rechtsprechung ist das der Fall, wenn der Aufenthalt am dritten Ort länger als zwei Stunden dauerte und die Handlungstendenz der versicherten Person war, entweder diesen Ort oder die Tätigkeitsstätte zu erreichen.

Wege zur Familienwohnung

Haben Beschäftigte am Tätigkeitsort eine Unterkunft und an einem anderen Ort eine ständige Familienwohnung als Hauptwohnsitz, besteht grundsätzlich auch bei der Fahrt von der Familienwohnung zur Arbeitsstätte oder zurück Versicherungsschutz. Es gelten die üblichen Regeln für Wege von und zur Arbeit.

Wege auf dem Betriebsgelände: Kantine oder Toilette

Die Nahrungsaufnahme und die Verrichtung der Notdurft sind grundsätzlich privater Natur und damit nicht gesetzlich unfallversichert. Die Wege zur Essensaufnahme in Arbeitspausen in die Betriebskantine oder zur Toilette sind dagegen in der Regel versichert, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen: Zum einen sind sie durch die Notwendigkeit geprägt, persönlich im Beschäftigungsbetrieb anwesend zu sein. Zum anderen dienen die Nahrungsaufnahme und der Toilettengang der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und damit der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit. Der Versicherungsschutz endet und beginnt mit Durchschreiten der Außentür zur Toilettenanlage oder zur Kantine.

Essenskauf oder -aufnahme außerhalb der Arbeitsstätte

Macht sich eine Person beispielsweise auf den Weg zu einem Kiosk außerhalb der Arbeitsstätte, um dort etwas zu essen oder Essen zu kaufen, dann sind Hin- und Rückweg versichert. Für den Kauf gilt dies, wenn die Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz bestimmt sind. Versichert sind auch hier die Wege, nicht der Aufenthalt am Ort des Nahrungskaufs beziehungsweise das Betreten des Kiosks.

Geschäftsfahrten

Bei geschäftlichen Fahrten, etwa für Montage oder Lieferung, handelt es sich um Betriebswege. Sie sind Teil der Arbeit. Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist auch hier die Handlungstendenz der Versicherten. So ist ein Teil einer Geschäftsfahrt mit einer eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz, wie beispielsweise ein Umweg wegen einer privaten Besorgung, nicht versichert.

Umwege

Umwege sind versichert, soweit sie für Fahrgemeinschaften notwendig sind oder wenn Versicherte Kinder, die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertrauen.

Wegeunterbrechung für weniger als zwei Stunden

Wird der Weg von der oder zur Arbeitsstätte für weniger als zwei Stunden unterbrochen, lebt der Versicherungsschutz nach der Unterbrechung wieder auf: Gehen die Versicherten nach der Arbeit beispielsweise erst zum Friseur und setzen den Weg nach weniger als zwei Stunden fort, besteht auf dem weiteren Heimweg Versicherungsschutz. Wird der Arbeitsweg für mehr als zwei Stunden unterbrochen, ist dies laut Rechtsprechung nicht der Fall.

Weitere Informationen finden Sie auf bghm.de, Webcode 118.