Angebot unzureichender Kranführer-Schulungen

Großbaustelle mit Kränen
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Qualifizierungsdauer und -inhalte prüfen

Im Rahmen unseres gesetzlichen Präventionsauftrags gemäß § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) VII informieren wir hiermit unsere Mitgliedsbetriebe über einen sicherheitsrelevanten Sachverhalt. 

Wir haben von Qualifizierungsangeboten Kenntnis erlangt, bei denen Zertifikate mit dem Zusatz „gemäß DGUV Grundsatz 309-003“ ausgestellt werden, obwohl bei den Schulungen die unter 3.1 DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ angegebene Dauer für Turmdrehkranführer von 10 bis 15 Tagen nicht eingehalten wird. 

Es werden vereinzelt Schulungen angeboten, die die Qualifizierungen zu Turmdrehkranführern lediglich innerhalb eines Tages durchführen und gleichwohl eine erfolgreiche Teilnahme „gemäß DGUV Grundsatz 309-003“ bescheinigen. Eine solche Praxis ist mit dem DGUV Grundsatz 309-003 nicht vereinbar. Der Grundsatz nennt für Turmdrehkrane ausdrücklich eine Qualifizierungsdauer von 10 bis 15 Tagen und verlangt eine auf das jeweilige Kranmodell bezogene theoretische und praktische Qualifizierung einschließlich Lernerfolgskontrolle. Eine pauschale Bescheinigung gemäß DGUV Grundsatz 309-003 ist daher nur zulässig, wenn die dort vorgesehenen Inhalte und Prüfanforderungen tatsächlich vollständig abgedeckt werden. 

Empfehlung an unsere Mitgliedsbetriebe 

Prüfen Sie bei der Auswahl von Schulungsanbietern für Turmdrehkranführer sorgfältig, ob alle Anforderungen des DGUV Grundsatzes 309-003 vollständig erfüllt sind, insbesondere: 

  • Qualifizierungsdauer erfüllt (für Turmdrehkrane: 10 bis 15 Tage),
  • theoretische und praktische Inhalte sind vollständig abgedeckt,
  • eine Lernerfolgskontrolle/Prüfung wird durchgeführt,
  • bei Turmdrehkranführern ist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft an der Prüfung beteiligt,
  • die Ausbilder verfügen über die erforderliche Fachkunde (fachlich und didaktisch). 

Betriebe, die nicht konforme Bescheinigungen akzeptieren, können nicht davon ausgehen, dass sie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen. Sie handeln sodann auf eigenes Risiko und können im Schadensfall haftungsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein. 

Hinweis: Die Unterweisung gemäß DGUV Grundsatz 309-003 entspricht der Qualifizierung zum Kranführer mit Prüfung und Nachweis der Befähigung – und ist von der Erstunterweisung (oder auch Einweisung) kranspezifisch und unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation sowie von der in § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) geforderten, mindestens einmal jährlich durchzuführenden, Unterweisung zu unterscheiden.