Asbest: Gefahrstoffverordnung verbessert Schutz

Die geänderte Gefahrstoffverordnung, die seit 5. Dezember 2024 gilt, räumt bisher existierende Grauzonen aus.
Viele Alt- und Bestandsbauten sind mit Asbest belastet. Bauherren und Betriebe stellen sich bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten unter anderem Fragen zu Verantwortlichkeit und Arbeitsschutz. Die geänderte Gefahrstoffverordnung, die seit 5. Dezember 2024 gilt, räumt bisher existierende Grauzonen aus. Das Wichtigste in Kürze.
Asbestfasern sind in höchstem Maße krebserzeugend. Deshalb ist es in Deutschland seit über 30 Jahren verboten, Asbestprodukte herzustellen oder zu verwenden. Dennoch verzeichneten die Unfallversicherungsträger allein in den vergangenen zehn Jahren mehr als 30.000 anerkannte asbestbedingte Berufskrankheiten und über 16.000 asbestbedingte Todesfälle. Denn in Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, können Asbestfasern vorhanden sein. Seit Dezember 2024 ist die geänderte Gefahrstoffverordnung in Kraft. Das Ziel ist es, die Beschäftigten noch besser vor krebserzeugenden Gefahrstoffen, wie beispielsweise Asbest, zu schützen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Womöglich Asbest: Auftraggeber und Bauherren informieren Betriebe
Die Gefahrstoffverordnung nimmt erstmals Auftraggeber und Bauherren mit in die Verantwortung. Als Veranlasser von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten sind sie verpflichtet, dem ausführenden Betrieb alle ihnen vorliegenden Informationen über das Vorhandensein von Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, weiterzugeben. Dazu gehören das Baujahr beziehungsweise das Datum des Baubeginns und Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte.
Einige Beispiele:
- Wurden Bad oder Fassade saniert? Wenn ja, wann?
- Wurde eine neue Heizung eingebaut?
- Wurden die Fenster ausgetauscht?
Diese Angaben unterstützen den Arbeitgeber dabei, Gefährdungen beim Bauen im Bestand zu beurteilen und die Beschäftigten zu schützen – eine Aufgabe, zu der er gesetzlich verpflichtet ist.
Liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Asbestfreiheit der zu bearbeitenden Materialien vor, muss in Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, von Asbest ausgegangen werden.
Arbeitgeber müssen Tätigkeiten mit hohem Risiko melden
In der angepassten Gefahrstoffverordnung wurde das sogenannte „Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ vollständig verankert. Es beschreibt das statistische Risiko, im Laufe eines Arbeitslebens an Krebs zu erkranken. Nun gilt: Je höher das Risiko, desto höher sind die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen. Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet überdies den Arbeitgeber, der zuständigen Behörde Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos mitzuteilen. So können die Behörden diese Betriebe beziehungsweise Arbeitsplätze verstärkt auf dem Weg zu einem verbesserten Arbeitsschutz unterstützen.
Betriebe brauchen Zulassung für Arbeiten mit hohem Risiko
Für alle Arbeiten im Bereich hohen Risikos brauchen Betriebe eine Zulassung. Damit ist sichergestellt, dass sie über das dafür qualifizierte Personal und die notwendigen technischen Schutzmaßnahmen verfügen.
Funktionale Instandhaltung ist zulässige Tätigkeit
Neu ist auch, dass die funktionale Instandhaltung beim Bauen im Bestand nun eindeutig den zulässigen Tätigkeiten zuzurechnen ist. Bisher fand sie im rechtlichen Graubereich statt. Zur funktionalen Instandhaltung zählen zum Beispiel handwerkliche Tätigkeiten wie: neue Steckdosen setzen, Gebäudetechnik modernisieren, altersgerechtes Umbauen oder die energetische Sanierung.
Diese Tätigkeiten sind bei Asbestbelastung weiterhin verboten
Es ist verboten, Asbestzementdächer, Asbestzementwand- und -deckenverkleidungen oder asbesthaltige Bodenbeläge zu überdecken, zu überbauen oder aufzuständern. Diese Materialien sind in der Regel gut erkennbar. Ein Überdecken würde ein späteres Erkennen und Ausbauen deutlich erschweren. Sie müssen daher vor einer funktionalen Instandhaltung entfernt werden – Ausnahmen sind nicht erlaubt. An dieser Vorschrift hält die Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Beschäftigten fest.
Weitere Informationen
Neben den Neuerungen rund um das Thema Asbest weist das BMAS auf weitere Änderungen in der Gefahrstoffverordnung und notwendige Qualifizierungen für Tätigkeiten mit Asbest hin.
Weil für den sicheren Umgang mit Asbest Expertise zählt, bietet die BGHM den Online-Kurs „Grundkenntnisse Asbest mit Zertifikat“ an. Mit dem Bestehen des Abschlusstests erhält jeder Teilnehmende den Nachweis der Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse Asbest. Dieser Qualifikationsnachweis ist spätestens ab dem 5. Dezember 2027 für jeden Beschäftigten, der Tätigkeiten mit Asbest ausübt (inklusive der Sachkundigen), erforderlich.
Auf der Fachthemenseite „Asbest“ gibt es weitere Informationen zum Thema, zum Beispiel ein virtuelles Asbesthaus, in dem typische Fundstellen asbesthaltiger Baustoffe gezeigt und erläutert werden.