BGHM setzt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft

Gruppenbild: Übergabe der DGUV Vorschrift 2
Übergabe der genehmigten DGUV Vorschrift 2 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), v. l. n. r.: Benjamin Pfalz, Michael Schleich (beide BGHM-Selbstverwaltung), Helga von Oppen (Referatsleiterin beim BMAS), Dr. Stefan Hussy (Hauptgeschäftsführer der DGUV e.V.), Detlef Guyot (Präventionsleiter der BGHM).
(c) DGUV

Änderungen bei betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung

Für Betriebe der Branchen Holz und Metall ändern sich die Vorgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grund hierfür sind Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, die die Vertreterversammlung der BGHM beschlossen hat.  Die Änderungen treten am 1. April 2025 in Kraft. Sie sollen die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher und besser umsetzbar machen und dem Betriebsärztemangel entgegenwirken.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Unternehmer bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die rechtlichen Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Um die Anforderungen verständlicher zu gestalten und die Effektivität der bestellten Fachleute zu verbessern, wurde die DGUV Vorschrift 2 überarbeitet. Manches ist neu, manches bleibt in bewährter Form erhalten. 

 Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2:

  • Zentrale Begriffe des Vorschriftentextes werden klarer definiert und in einer neuen DGUV Regel 100-002 erläutert. Die neue Regel enthält zudem Umsetzungsbeispiele aus der Praxis.
  • Die digitale Informations- und Kommunikationstechnologie kann in der betrieblichen Betreuung genutzt werden, wenn dem Dienstleister der Betrieb bereits bekannt ist. Der Umfang der digitalen Beratung ist in Anlage 2 auf ein Drittel der Gesamtberatung begrenzt. Ein Beispiel für die digitale Beratung ist die virtuelle Teilnahme der Betriebsärztin an einer Arbeitsschutzausschuss-Sitzung.
  • Absolventinnen und Absolventen aus weiteren Fachgebieten können sich als Fachkräfte für Arbeitssicherheit qualifizieren und anschließend bestellt werden. Das betrifft zum Beispiel Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Biologie oder Ergonomie. Der Blick auf Sicherheit und Gesundheit im Betrieb wird damit ganzheitlicher.
  • Die Kleinbetriebsgrenze in Anlage 1 wurde von 10 Beschäftigten auf 20 Beschäftigte erhöht. Das bedeutet, dass nun in Betrieben bis 20 Beschäftigte anlassbezogene Betreuung stattfinden kann und keine festen Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin vorgegeben sind. So wird ein flexibler Umgang mit der Auswahl der Dienstleistungen ermöglicht.
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit erbringen in ihrem jährlichen Bericht zukünftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Kontrolle über die Qualität der Fachleute.
  • Der BGHM-Handlungsleitfaden mit Empfehlungen für die Einsatzzeiten wurde ebenfalls überarbeitet und steht zur Verfügung.

„Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht künftig eine anteilige digitale Betreuung der Betriebe. Zudem können auch Absolventinnen und Absolventen anderer geeigneter Professionen die sicherheitstechnische Fachkunde erwerben. So können Ressourcen besser genutzt werden, ohne dass die Qualität der Betreuung leidet. Parallel wurde eine DGUV Regel entwickelt, die die Unternehmen dabei unterstützt, die Vorschrift entsprechend ihrer betrieblichen Anforderungen umzusetzen“, sagt Detlef Guyot, Leiter der Prävention bei der BGHM.

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2, die neue DGUV Regel 100-002 und der BGHM-Handlungsleitfaden stehen auf der Website der BGHM unter Webcode 221 zur Verfügung.