Neue Berufskrankheiten

Berufskrankheitenliste wird um drei Erkrankungen erweitert
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen weisen darauf hin, dass zum 1. April 2025 drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden. Der Bundesrat hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) angenommen. Bei den Berufskrankheiten handelt es sich um:
- Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige, intensive Belastung (BK-Nr. 2117)
Hiervon können zum Beispiel Beschäftigte betroffen sein, die auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen und in der Forstindustrie, aber auch der Bauindustrie oder der Textilindustrie tätig sind. Eine Schädigung der Rotatorenmanschette kann durch langjährige und intensive Einwirkungen verursacht sein. Zu diesen zählen Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber, häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk, Hand-Arm-Schwingungen sowie Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten. - Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (BK-Nr. 4117)
Betroffene Personen sind zum Beispiel Former in der Metallindustrie, aber auch Versicherte im Tunnelbau, Ofenmaurer, Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung oder in Dentallaboren beschäftigt sind. - Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern (BK-Nr. 2118)
Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigen Fußballliga ausgeübt wurde.
Wie wird eine Krankheit zur Berufskrankheit?
Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen Einwirkungen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.
Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, ihre Folgen mit allen geeigneten Mitteln zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotzdem schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente.