Betriebsärztetagung 2023: Wissen auf dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin

Ärztin am Schreibtisch; © fizkes/ stock.adobe.com

Lärm und Holzstaub im Fokus

Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die im Zuständigkeitsbereich der BGHM tätig sind, bietet die BGHM Betriebsärztetagung Raum für Erfahrungsaustausch und Diskussionen. Die Tagung, die heute und morgen online stattfindet, ist außerdem eine für das Fortbildungszertifikat der zuständigen Ärztekammer anerkannte Veranstaltung. „Wir bieten die Betriebsärztetagung jährlich an. Zahlreiche Änderungen und Neuerungen machen sie in diesem Jahr noch mehr zum Treffpunkt für alle, die auf dem neuesten Stand sein wollen. Zwei Themen, die besonders im Fokus stehen, sind Lärm und Holzstaub“, sagt Dr. Florian Struwe, ärztlicher Leiter der BGHM Betriebsärztetagung.

BGHM-Kampagne und „DGUV Empfehlungen …“ prägen Lärm-Prävention

Dass Lärm am Arbeitsplatz beziehungsweise der Schutz davor ein nach wie vor aktuelles Thema ist, zeigt die Tatsache, dass Lärmschwerhörigkeit seit Jahren zu den am häufigsten angezeigten Berufskrankheiten gehört. „Deswegen haben wir die Präventionskampagne ,Laut ist out!‘ gestartet. Das Ziel ist, Betriebe dabei zu unterstützen, arbeitsbezogene Lärmschwerhörigkeit zu reduzieren. Es stehen spannende, praktische Angebote in den Startlöchern“, berichtet Peter Hammelbacher, Fachreferent für Lärm und Akustik bei der BGHM.

Für Betriebsärzte und -ärztinnen hat die Veröffentlichung der neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ im Sommer 2022 beim Thema Lärm Neuerungen gebracht. Aus dem bekannten DGUV Grundsatz G 20 „Lärm“ ist die DGUV Empfehlung „Lärm“ geworden. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte führen anhand dieser Empfehlung die arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Doch nicht nur der Name hat sich geändert, auch inhaltlich hat sich einiges getan. Beispielsweise wird jungen Beschäftigten jetzt schon bei einem geringeren Grad des Hörverlusts als zuvor eine weiterführende Untersuchung angeboten, die sogenannte Lärm-II- und Lärm-III-Untersuchung. „Dass schon bei jungen Beschäftigten genau hingesehen wird, ob der Lärmschutz am Arbeitsplatz wirkt, ist enorm wichtig, denn ist einmal ein Gehörverlust eingetreten, ist dieser unumkehrbar. Prävention ist also das A und O. Dies gilt besonders für die ersten Jahre, die Beschäftigte im Lärmbereich arbeiten“, betont BGHM-Fachmann Hammelbacher.

Veränderte Regelungen bei Tätigkeiten mit Holzstäuben

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ regelt Tätigkeiten, bei denen Holzstaub entsteht, und Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Die Ende 2022 veröffentlichte neue Ausgabe der TRGS 553 beschreibt den aktuellen Stand gesetzlicher Vorgaben, der Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen sowie der Arbeitsmedizin.

Dr. Bernhard Füger, Fachreferent aus dem BGHM-Sachgebiet Gefahrstoffe und Biostoffe, der an der Überarbeitung der TRGS 553 beteiligt war, erklärt: „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Stäuben von Harthölzern, wie Eiche, Buche oder Ahorn, sind als krebserzeugend eingestuft. Bei allen anderen Holzstaubarten besteht der Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung.“ Berufskrankheiten in Zusammenhang mit Holzstäuben können Karzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- und Buchenholz, obstruktive Atemwegserkrankungen sowie Hauterkrankungen sein. „Seit März 2021 gilt in Deutschland ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembare hartholzhaltige Stäube von 2 mg/m³. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dieser AGW als nicht gesundheitsbasiert anzusehen ist. Das bedeutet, dass auch bei Einhaltung des AGW von einem Restrisiko auszugehen ist. Die neue Ausgabe der TRGS 553 greift die gesetzlichen Vorgaben auf und definiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Holzstäuben jeglicher Art“, so Dr. Füger. Arbeitgeber erhalten in der neuen Ausgabe der TRGS 553 zudem umfangreichere und erweiterte Hinweise und Hilfestellungen, zum Beispiel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder zur Unterweisung der Mitarbeitenden. Hierfür wird nun auch der Umfang der Beteiligung des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin ausführlich beschrieben.

Wesentliche Änderungen gibt es auch im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Sind zum Beispiel Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Hartholzstäuben exponiert, muss arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erfolgen, wenn der AGW nicht eingehalten wird. Wird der AGW dagegen dauerhaft eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.