Coronavirus: Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz

Virus mit Atemschutzmaske; Foto: © Oksana Mironova / 123RF.com

Ansteckungsrisiko in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen

Arbeitgebende sind weiterhin verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bei der Arbeit in ihrer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Daran hat das Außerkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 26. Mai 2022 nichts geändert. Doch was heißt das konkret für Betriebe und Einrichtungen? Hilfestellung zu dieser Frage bietet eine Reihe von Empfehlungen, die das Bundesarbeitsministerium auf seiner Website veröffentlicht hat. Arbeitgebende erhalten hier nicht nur Erklärungen und Hintergründe zur Gefährdungsbeurteilung, sondern auch Hinweise zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen – zum Beispiel zur Zulässigkeit einer Maskenpflicht im Unternehmen oder zur Notwendigkeit, Daten zum Impf- oder Genesenenstatus zu löschen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der 3G-Regel erhoben wurden. Fragen zum Homeoffice und zum Umgang mit Corona-Verdachtsfällen im Betrieb beantwortet das Ministerium ebenfalls. Bei weitergehenden Fragen können Arbeitgebende auf die Beratungsangebote der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zurückgreifen.