DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 8 Standsicherheit

Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.

Durchführungsanweisungen zu § 8:

Flurförderzeuge können kippen z. B. durch:

  • zu schnelles Kurvenfahren
  • Fahren mit angehobener Last
  • Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges)
  • Wenden und Schrägfahrt auf Gefällstrecken und Steigungen
  • Verfahren pendelnder Lasten
  • Führen der Last talseitig auf Gefällstrecken und Steigungen
  • Neigen des Mastes nach vorn
  • Fahren auf unebenen Wegen
  • Überlastung
  • starken Wind 
  • Veränderung der Schwerpunktlage innerhalb eines aufgenommenen Behälters beim Befördern von Flüssigkeiten infolge der Einwirkung von Massenkräften, z. B. beim Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.

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