DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 33 Aufenthalt von Fußgängern

§ 33 (1)

Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.

Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1:

Hinsichtlich des Begriffes „Nebenarbeiten“ siehe Durchführungsanweisungen zu § 34.

§ 33 (2)

Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 2:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 1.

§ 33 (3)

Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß vorgesehen ist.

Durchführungsanweisungen zu § 33 Abs. 3:

Der bestimmungsgemäße Aufenthalt setzt voraus, dass zum Personenschutz wirksame Maßnahmen gemäß § 28 Abs. 2 getroffen sind.

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