DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 38 Prüfumfang

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.

Durchführungsanweisungen zu § 38:

Hinsichtlich der Prüfung von Flurförderzeugen siehe FEM 4.004 „Flurförderzeuge – Regelmäßige Prüfung von Flurförderzeugen“

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