DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 16 Verhalten während des Betriebes

§ 16 (1)

Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges darauf zu achten, dass Versicherte nicht gefährdet werden.

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1:

Auch Personen, die Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen durchführen, sollten nach Möglichkeit Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen aus steuern. Zu den bestimmungsgemäß vorgesehenen Steuerplätzen zählen auch Steuerplätze zum Betätigen von Rücktasteinrichtungen.

§ 16 (2)

Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen.

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 2:

Regelungen, wie sich Versicherte in Bereichen mit Flurförderzeugen zu verhalten haben, sollten Bestandteil der Unterweisung nach § 4 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sein.

§ 16 (3)

Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen.

§ 16 (4)

Versicherte dürfen nicht:

  1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,
  2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist und
  3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 4 Nr. 3:

Die Mitfahrt von Versicherten auf Flurförderzeugen, die hierfür eingerichtet sind, ist in § 25 geregelt.

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