DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 19 Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wenn die Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.

Durchführungsanweisungen zu § 19:

Als Schutz des Fahrers gegen Witterungseinflüsse können z. B. Fahrerkabinen, gegebenenfalls mit Standheizungen oder Klimaanlagen, in Betracht kommen. Geschlossene Kabinen an Gabelstaplern können unter Umständen dazu beitragen, Verletzungsgefahren im Falle eines Gabelstaplerumsturzes zu mindern.

Zurück zur Übersicht