DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 11 Beladung

§ 11 (1)

Flurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.

§ 11 (2)

Flurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.

§ 11 (3)

Flurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 3:

Flurförderzeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 1.800 mm müssen so beschaffen sein, dass sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden können.

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