DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten

§ 23 (1)

Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 23 Abs. 1:

Anbaugerät und Flurförderzeug sind aufeinander abgestimmt, wenn

  1. die Befestigung am Gabelträger oder am Lastaufnahmemittel des Flurförderzeugs sowie der Anschluss der Energiezufuhr bestimmungsgemäß vorgenommen werden können und
  2. die Standsicherheit des Flurförderzeuges in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen des Anbaugerätes erhalten bleibt.

In Betrieben, in denen Anbaugeräte an verschiedenen Flurförderzeugen eingesetzt werden, empfiehlt es sich, die zulässigen Kombinationen am Anbaugerät und am Flurförderzeug eindeutig zu kennzeichnen.

§ 23 (2)

Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.

§ 23 (3)

Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.

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