DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 4 Unterweisung der Versicherten
§ 4 (1)
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Unterweisungen sind ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Unternehmers, die Unterweisungen durchzuführen.
Genauso wie andere Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz kann der Unternehmer auch die Pflicht zur Unterweisung auf andere Personen übertragen, behält aber in jedem Fall die Gesamtverantwortung.
Da Unterweisungen insbesondere Anweisungen an die Versicherten zu sicherem und gesundem Verhalten beinhalten, ist für die Durchführung von Unterweisungen eine entsprechende Weisungsbefugnis erforderlich. Daher wird üblicherweise in Unternehmen die Pflicht zur Unterweisung der Versicherten den unmittelbar betrieblichen Vorgesetzten, wie z. B. der Abteilungsleitung, Meistern und Meisterinnen, Schicht- oder Maschinenführung oder der Teamleitung, übertragen. Dies ist sinnvoll, da diese jeweils in ihrem Verantwortungsbereich „vor Ort“ sind, das Verhalten der ihnen unterstellten Versicherten beobachten können und erforderlichenfalls korrigieren müssen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu einer betriebsspezifischen Unterweisung der Entleiher verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Sonstige Arbeitsschutzpflichten des Verleihers als Unternehmer, insbesondere die Pflicht zu einer allgemeinen Unterweisung (unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich), bleiben unberührt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und Sicherheitsbeauftragte können bei Unterweisungen beraten und mitwirken. Sie können Unterweisungen jedoch nicht eigenverantwortlich durchführen, da ihnen die hierfür erforderliche Weisungsbefugnis fehlt.
Grundlagen von Unterweisungen
Mit Unterweisungen gibt der Unternehmer den Versicherten konkrete auf ihre individuellen Arbeits- und Tätigkeitssituationen zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen zur sicheren und gesundheitsgerechten Ausführung ihrer Tätigkeiten.
Art und Weise sowie der Umfang der Unterweisungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen Gefährdungssituationen stehen. Hierbei sind auch die Erfahrungen, Qualifikationen und persönlichen Voraussetzungen der zu unterweisenden Versicherten zu berücksichtigen.
Unterweisungen haben in verständlicher Form und Sprache zu erfolgen. Die für die Unterweisungen verantwortlichen Personen müssen sich davon überzeugen, dass die Versicherten die Inhalte der Unterweisungen verstanden haben (siehe auch 2.3.2) und die Maßnahmen umsetzen können. Bei Unterweisungen müssen auch Rückfragen von Versicherten an die Unterweisenden möglich sein. Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium reicht daher nicht aus.
Werden bei Unterweisungen elektronische Hilfsmittel eingesetzt, kann die zusätzliche praktische Vermittlung einiger Arbeitsabläufe und Verhaltensweisen erforderlich sein. Die Wirksamkeit der Unterweisungen ist durch die Führungskräfte zu überprüfen. Aus dem staatlichen Vorschriften- und Regelwerk können sich weitere spezielle Anforderungen an Unterweisungen ergeben.
Unterweisungsanlässe
Anlässe für Unterweisungen sind z. B.
- Aufnahme einer Tätigkeit
- Zuweisung einer anderen Tätigkeit
- Veränderungen im Aufgabenbereich
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
- neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung
- Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
- Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse
Eine erste Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
Unterweisungsinhalte
Zu unterweisende Inhalte sind insbesondere
- die konkreten, arbeitsplatz- und arbeitsaufgabenbezogenen Gefährdungen,
- die dagegen getroffenen und zu beachtenden Schutzmaßnahmen,
- die vorgesehenen sicherheits- und gesundheitsgerechten Handlungsweisen (das Verhalten),
- die Notfallmaßnahmen sowie
- die einschlägigen Inhalte der Vorschriften und Regeln.
Als Grundlage für die Unterweisungsinhalte müssen z. B. berücksichtigt werden:
- Betriebsanleitungen von einzusetzenden Arbeitsmitteln, insbesondere Maschinen
- sonstige Betriebsanweisungen
- die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
Zeitpunkt und Fristen für die Unterweisung
Unterweisungen der Versicherten müssen gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen, d. h. abhängig von der Größe des Betriebes sowie der Arbeits- und Gefährdungssituation erfolgen. Ändern sich die Gefährdungssituationen und Arbeitsaufgaben nicht, ist die jeweilige Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Dadurch werden die Unterweisungsinhalte den Versicherten wieder in Erinnerung gerufen und aufgefrischt.
Treten innerhalb der Jahresfrist Unterweisungsanlässe ein (siehe oben), muss eine zusätzliche und auf den Unterweisungsanlass bezogene Unterweisung durchgeführt werden. Kürzere Unterweisungsintervalle können sich aus speziellen Arbeitsschutzvorschriften ergeben wie z. B. § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz oder § 9 DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“, die jeweils eine halbjährliche Unterweisung fordern.
Dokumentation von Unterweisungen
Die Unterweisung muss dokumentiert werden, damit der Unternehmer den Nach- weis erbringen kann, dass er seiner Unterweisungsverpflichtung nachgekommen ist. Die DGUV Vorschrift 1 sieht weder eine bestimmte Form der Dokumentation noch eine Unterschrift der unterweisenden Person oder der Unterwiesenen vor. Einige staatliche Vorschriften fordern jedoch ausdrücklich eine schriftliche Dokumentation oder eine Unterschrift.
Ob eine schriftliche Dokumentation der Unterweisung oder entsprechende Unterschriften gefordert werden, hängt also von der für die Tätigkeit und den Arbeitsplatz zu beachtenden Vorschriften und Regeln sowie den unterwiesenen Inhalten ab. Unabhängig davon erleichtert aber eine Unterschrift der Unterwiesenen grundsätzlich den Nachweis, dass die entsprechenden Personen unterwiesen wurden. Der Nachweis kann z. B. in Form des nachstehenden Musters erfolgen. Dieses sollte betriebsspezifisch angepasst werden.
§ 4 (2)
Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
Die Inhalte sind so zu vermitteln, dass sie von den Versicherten verstanden werden. Ist eine sprachliche Verständigung nicht ausreichend, sind andere geeignete Kommunikationsmittel, z. B. Skizzen, Fotos oder Videos, einzusetzen. Ein alleiniges Aushändigen der Vorschriften oder Regeln reicht nicht aus. Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass die Versicherten deren Inhalte auch verstanden haben.
Dies kann z. B.
- durch das Stellen von Verständnisfragen an die Versicherten,
- durch Vorführenlassen des Handlungsablaufs durch die Versicherten oder
- durch Beobachtung der Arbeitsweise der Versicherten
erfolgen.
§ 4 (3)
Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
Der Schulsachkostenträger hat den Schulhoheitsträger bei dessen Unterweisungspflicht für die Schülerinnen und Schüler zu unterstützen. Auf die Erläuterungen zu § 1 Absatz 2 dieser Vorschrift wird verwiesen.