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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 084

Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Arbeitsstätten

Vor dem Arbeiten:

Absturzgefahren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Absturzhöhe
  • Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung
  • Abstand von der Absturzkante
  • Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche
  • Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
  • Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse
  • Beschaffenheit der Arbeitsflächen im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen und Vertiefungen

Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen beachten.

Während der Arbeiten:

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen in Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien Schutzmaßnahmen getroffen werden.

  • Bei einer Höhe von 0 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken in Stoffe(n) entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
  • Bei einer Höhe von 0,2 bis 1,0 m sind Maßnahmen gegen Absturz oberhalb einer angrenzenden Fläche, gegen Abrutschen und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
  • Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie erforderlich.
    • Geländer müssen bis 12,0 m Absturzhöhe 1,0 m hoch sein.
    • Geländer müssen ab 12,0 m Absturzhöhe 1,1 m hoch sein.
  • Bei Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich:
    • bei einer Brüstungshöhe kleiner als 1,0 m;
    • bei einer Breite größer als 0,18 m und einer Höhe größer als 1,0 m;
    • nach Gefährdungsbeurteilung.
  • Bei Bodenöffnungen müssen feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen oder Abdeckungen aus tragfähigen Materialien verwendet werden.
  • Der Abstand zur Absturzkante muss größer als 2,0 m sein.
    Der Gefahrbereich muss durch geeignete Maßnahmen (kein Flatterband) und eine gut sichtbare Kennzeichnung gesichert werden.

Bei Verkehrswegen ist es ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.

  • Auf Dächern sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie erforderlich.
  • Für nicht durchtrittsichere Dächer und Bauteile sind Maßnahmen erforderlich.
    • Zugänge müssen unter Verschluss stehen und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
    • Tragfähige Laufstege für Personen und Arbeitsmittel mit einer Breite von mehr als 0,5 m sind beidseitig zu umwehren.
    • Lichtkuppeln und Lichtbänder müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen und Unterspannungen versehen werden, außer, wenn der Aufsatzkranz mehr als 0,5 m über die Dachfläche hinausragt.

Maßnahmenhierarchie

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen sind entsprechend folgender Rangfolge zu bestimmen:

  1. Absturzsicherungen
  2. Auffangeinrichtungen
    Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können.
  3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
    Nur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden können. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Weitere Informationen:

Stand: 04/2019