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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 084
Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Arbeitsstätten

Vor dem Arbeiten:
Absturzgefahren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Absturzhöhe
- Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung
- Abstand von der Absturzkante
- Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Standplatzes oder der Standfläche
- Beschaffenheit der tiefer gelegenen Flächen
- Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse
- Beschaffenheit der Arbeitsflächen im Hinblick auf Öffnungen in Böden, Decken oder Dachflächen und Vertiefungen
Hinweise aus den Planungsunterlagen für bauliche Anlagen beachten.
Während der Arbeiten:
An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen in Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien Schutzmaßnahmen getroffen werden.
- Bei einer Höhe von 0 m sind Maßnahmen gegen Hineinfallen oder Versinken in Stoffe(n) entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
- Bei einer Höhe von 0,2 bis 1,0 m sind Maßnahmen gegen Absturz oberhalb einer angrenzenden Fläche, gegen Abrutschen und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
- Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie erforderlich.
- Geländer müssen bis 12,0 m Absturzhöhe 1,0 m hoch sein.
- Geländer müssen ab 12,0 m Absturzhöhe 1,1 m hoch sein.
- Bei Wandöffnungen sind Maßnahmen erforderlich:
- bei einer Brüstungshöhe kleiner als 1,0 m;
- bei einer Breite größer als 0,18 m und einer Höhe größer als 1,0 m;
- nach Gefährdungsbeurteilung.
- Bei Bodenöffnungen müssen feste oder abnehmbare, gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesicherte, Umwehrungen oder Abdeckungen aus tragfähigen Materialien verwendet werden.
- Der Abstand zur Absturzkante muss größer als 2,0 m sein.
Der Gefahrbereich muss durch geeignete Maßnahmen (kein Flatterband) und eine gut sichtbare Kennzeichnung gesichert werden.
Bei Verkehrswegen ist es ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist.
- Auf Dächern sind Maßnahmen nach Maßnahmenhierarchie erforderlich.
- Für nicht durchtrittsichere Dächer und Bauteile sind Maßnahmen erforderlich.
- Zugänge müssen unter Verschluss stehen und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Tragfähige Laufstege für Personen und Arbeitsmittel mit einer Breite von mehr als 0,5 m sind beidseitig zu umwehren.
- Lichtkuppeln und Lichtbänder müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen und Unterspannungen versehen werden, außer, wenn der Aufsatzkranz mehr als 0,5 m über die Dachfläche hinausragt.
Maßnahmenhierarchie
Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Die Maßnahmen sind entsprechend folgender Rangfolge zu bestimmen:

1. Absturzsicherungen |
2. AuffangeinrichtungenNur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwendet werden können. |
3. Persönliche Schutzausrüstung gegen AbsturzNur, wenn aus betriebstechnischen Gründen Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden können. |
Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung (Link: juris)
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ (Link: baua)
- Fach-Information Nr. 0057 „Schutz vor Absturz – Maßnahmenmatrix“
- Arbeitsschutz Kompakt Nr. 085 „Schutzmaßnahmen gegen Absturz bei Bauarbeiten“
Stand: 04/2019