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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 068

Verarbeiten von Beizen - Holzbearbeitung

In der Holzbearbeitung dient das Beizen der Farbgebung des Holzes unter Einhaltung der natürlichen Struktur und Eigenart. Es werden Beizen auf Lösemittelbasis, auf Wasserbasis sowie, seltener, in heißem Wasser aufzulösende Pulverbeizen verwendet. Der Auftrag erfolgt mit Pinsel (Abb. 1), Spritzpistole (Abb. 2) oder Schwamm. In Abhängigkeit von der verwendeten Beize und der Art des Auftrags sind unterschiedliche Gefährdungen zu betrachten sowie entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Vor dem Arbeiten:

  • Aktuelle Sicherheitsdatenblätter, technische Merkblätter besorgen
  • Gefahrstoffverzeichnis ergänzen
  • Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • Betriebsanweisung erstellen


Schutzmaßnahmen veranlassen, Wirksamkeit überprüfen

Substitution

  • Ersatzstoffe verwenden, z. B. Beize auf Wasserbasis anstatt auf Lösemittelbasis
  • Ersatzverfahren zur Reduzierung der Aerosolfreisetzung oder zur Verringerung des Overspray- Anteils und Farbwalze zur Verringerung des Hautkontakts verwenden

Technische Schutzmaßnahmen

  • Mit Absaugung arbeiten: bei Verarbeitung lösemittelhaltiger Beize gefordert; bei Spritzauftrag von Beize auf Wasserbasis empfohlen
  • Wirksamkeit der technischen Lüftung kontinuierlich prüfen
  • Reinigungs- sowie Austauschintervalle der Filter (Zuluft-, Absauganlage) einhalten
  • Arbeiten im Ex-Bereich: elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung sowie leitfähige Werkstückauflagen verwenden, Gebinde elektrostatisch erden

Organisatorische Schutzmaßnahmen

  • Explosionsschutzdokument, Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche erstellen
  • Brand- und Explosionsgefahr kennzeichnen
  • Maximal Schichtbedarf der Produkte am Arbeitsplatz vorhalten
  • Bei der Lagerung von Beizen Vorgaben der TRGS 510 beachten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
  • Beschäftigungsbeschränkungen umsetzen: Jugendarbeitsschutzgesetz; Mutterschutzrichtlinienverordnung
  • Beschäftigte zu Gefahren und Schutzmaßnahmen unterweisen

• Persönliche Schutzmaßnahmen

  • Auswahl und Bereitstellung:
    • Es muss geeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) angeboten und zur Verfügung gestellt werden (siehe auch Punkt 8 des Sicherheitsdatenblatts nach REACH-Verordnung)
  • Hautschutz:
    • Durchdringungszeit und maximale Tragedauer der Schutzhandschuhe beachten
    • Hautschutzplan auf Hautbelastung abstimmen (Schutz, Reinigung, Pflege)
  • Augenschutz:
    • Schutzbrille tragen, z. B. beim Mischen/Umfüllen, Spritzauftrag
  • Atemschutz:
    • Es wird A2P2/FFA2P2 empfohlen.
  • Bei Gefahr elektrostatischer Aufladung:
    • Antistatische Schutzschuhe, Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen

Während der Arbeiten:

  • Gefäße, Gebinde stets geschlossen halten
  • Geeignete Persönliche Schutzausrüstung verwenden
  • Keine Nahrungsmittel/Getränke aufbewahren und verzehren 
  • Bei Spritzarbeiten: Verringerung von Schadstoffkonzentration und Overspray beispielsweise durch folgende Maßnahmen:
    • Spritzstrahl senkrecht zur Werkstückoberfläche führen
    • Spritzgerät nah an der zu spritzenden Fläche führen (Entfernung max. 30 cm)
    • Zerstäubungsdruck möglichst gering halten
    • Werkstück in kurzer Entfernung zur Absaugwand aufstellen
    • Auftragswirkungsgrad gemäß Spritzgerätehersteller beachten

Nach dem Arbeiten:

  • Bearbeitete Werkstücke in Trocknungsräumen oder Trocknungsbereichen trocknen (gute Lüftung!)
  • Hände reinigen, Hautpflege gemäß Hautschutzplan anwenden
  • Verschmutzte Arbeitskleidung wechseln 
  • Mit Beize getränkte Lappen, Schwämme etc. in nichtbrennbare, geschlossene Behälter legen(Selbstentzündungsgefahr)
  • Leere Behälter täglich aus den Arbeitsbereichen entfernen

Weitere Informationen:

  • DGUV Information 209-042 "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und der Möbelfertigung"
  • DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
  • DGUV Information 213-713 "Spritzlackieren von Hand bei der Holzbe- und -Verarbeitung" (Link: DGUV)
  • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (Link: BAuA)
  • TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (Link: BAuA)
  • Merkblätter M 062 und M 063 "Lagerung von Gefahrstoffen" (Link BG RCI)
  • TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" (Link: BAuA)

Stand: 01/2017