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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 023

Arbeiten auf Kleingerüsten

Kleingerüste bieten eine Alternative zur Steh- oder Anlegeleiter. Sie mindern die Unfallgefahr und bieten der arbeitenden Person einen besseren Stand. Für umfangreiche Arbeiten in geringer Höhe sollte deshalb immer der Einsatz von schnell montierbaren Kleingerüsten erwogen werden.

Begriffsbestimmungen

Kleingerüste sind gerüstähnliche Konstruktionen mit mehr als 1,00 m Standhöhe, die aus einer Gerüstlage mit unveränderlicher Länge und Breite bestehen und freistehend benutzt werden können. Die Standhöhe ist konstruktiv auf höchstens 2,00 m begrenzt.

Kennzeichnung

Kleingerüste müssen von der Herstellfirma deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss umfassen:

  • zulässige Tragfähigkeit
  • Typ
  • Herstellerkennzeichen

Vor dem Arbeiten (Aufbau):

  • Für Kleingerüste muss die Herstellfirma eine Aufbau- und Verwendungsanleitung zur Verfügung stellen. Diese muss alle für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen Angaben, einschließlich der zulässigen Belastung und der Eigenlasten, enthalten. 
  • Kleingerüste dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- und abgebaut werden.
  • Das Gerüst muss nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme von befähigten Personen geprüft werden. Die Prüfung ist zu dokumentieren. 
  • Vor dem Einbau sind alle Teile auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu überprüfen. Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile verwendet werden.
  • Bei einer Höhe der Belagfläche unter 2,00 m sollte ein Handlauf installiert sein. Sonst ist ein dreiteiliger Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett erforderlich.

Während der Arbeiten (Verwendung):

  • Kleingerüste dürfen nur entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden. Sie muss auf der Verwendungsstelle zur Verfügung stehen.
  • Die zulässige Belastung ist zu beachten.
  • Kleingerüste müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein.
  • Das Verfahren ist nur langsam in Längsrichtung oder über Eck zulässig. Zum Verfahren sind die vorhandenen Spindelteller so knapp wie möglich zu lüften. Jeglicher Anprall ist zu vermeiden. Vor dem Verfahren sind lose Teile gegen Herabfallen zu sichern. Beim Verfahren darf sich niemand auf dem Gerüst aufhalten (Ausnahme: Kontroll- oder Steuerungsarbeiten; erforderliche Schutzmaßnahmen sind in der gesonderten Gefährdungsbeurteilung festzulegen).
  • Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Niederdrücken des Bremshebels zu arretieren.
  • Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer geschlossen sein.
  • Das Übersteigen von Fahrgerüsten und das Springen auf Belagflächen ist verboten.
  • Horizontal- und Vertikallasten, die ein Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden (z. B. Stemmen gegen angrenzende Objekte).
  • Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern. 
  • Kleingerüste sind nicht dafür konstruiert, angehoben oder angehängt zu werden. 

Weitere Informationen:

Stand: 02/2023