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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 022

Arbeiten auf fahrbaren Arbeitsbühnen

Vor dem Arbeiten (Aufbau):

  • Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur von Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die tätigkeitsbezogen gemäß der betreffenden Aufbau- und Verwendungsanleitung unterwiesen
    wurden.
  • Den Beschäftigten ist vor der erstmaligen Verwendung eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen.
  • Die fahrbare Arbeitsbühne muss vor der Verwendung durch eine Inaugenscheinnahme und, falls erforderlich, eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden.
  • Die Beschäftigten müssen fachlich und körperlich geeignet und aufgrund der besonderen Gefährdung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin für diese Aufgaben beauftragt sein.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung
    der Herstellfirma errichtet werden.
  • Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile einer Herstellfirma verwendet werden.
  • Die nach Angabe der Herstellfirma maximal zulässige Schräglage der Arbeitsbühne darf nicht überschritten werden.
  • Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung und darf
    • in Gebäuden maximal 12,00 m
    • außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen.
  • An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein. Beim Arbeiten auf mehreren Ebenen müssen diese komplett mit dreiteiligem Seitenschutz ausgerüstet sein.
  • Die Standleiterstöße sind mit Sicherungssteckern zu sichern (siehe Bild oben).
  • An Zwischenbühnen, die nur für den Aufstieg genutzt werden, kann auf Bordbretter verzichtet werden.
  • Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein.
  • Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder zu Gebäuden/Bauteilen sind unzulässig.
  • Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.
  • Je nach Aufbau- und Verwendungsanleitung sind Fahrbalken, Gerüststützen oder Ausleger und Ballast einzubauen.

Während der Arbeiten (Verwendung):

  • Zulässige Belastung beachten
  • Es darf nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen gearbeitet werden.
  • Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist generell nur auf der Gerüstinnenseite gestattet.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen nur langsam (maximal Schrittgeschwindigkeit) und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren. Nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren.
  • Beim Verfahren dürfen sich keine Gegenstände auf dem Gerüst befinden. Lose Teile sind vor dem Verfahren gegen Herabfallen zu sichern.
  • Während des Verfahrens dürfen sich keine Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Ausnahme: Kontroll- und Steuerungszwecke mit gesonderter Gefährdungsbeurteilung 
  • Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden.
  • Jeglichen Anprall vermeiden 
  • Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer geschlossen sein.
  • Das Übersteigen von Fahrgerüsten ist verboten.
  • Nicht auf Belagflächen springen
  • Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
  • Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht angehoben oder angehängt werden.
  • Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern.
  • Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B. durch
    • Stemmen gegen angrenzende Objekte (z. B. Wand)
    • zusätzliche Windlasten (z. B. Tunneleffekt zwischen Gebäuden)

Anmerkung/Hinweis:

  • Aus Bauteilen eines Systemgerüstes errichtete fahrbare Gerüste müssen auf ihre Brauchbarkeit geprüft und nachgewiesen werden

 Weitere Informationen:

Stand: 03/2019