Arbeitsschutz Kompakt Nr. 022
Arbeiten auf fahrbaren Arbeitsbühnen
Vor dem Arbeiten (Aufbau):
- Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur von Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die tätigkeitsbezogen gemäß der betreffenden Aufbau- und Verwendungsanleitung unterwiesen
wurden. - Den Beschäftigten ist vor der erstmaligen Verwendung eine Betriebsanweisung zur Verfügung zu stellen.
- Die fahrbare Arbeitsbühne muss vor der Verwendung durch eine Inaugenscheinnahme und, falls erforderlich, eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden.
- Die Beschäftigten müssen fachlich und körperlich geeignet und aufgrund der besonderen Gefährdung vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin für diese Aufgaben beauftragt sein.
- Fahrbare Arbeitsbühnen müssen nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung
der Herstellfirma errichtet werden. - Es dürfen nur unbeschädigte Originalteile einer Herstellfirma verwendet werden.
- Die nach Angabe der Herstellfirma maximal zulässige Schräglage der Arbeitsbühne darf nicht überschritten werden.
- Die Belaghöhe richtet sich nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung und darf
- in Gebäuden maximal 12,00 m
- außerhalb von Gebäuden maximal 8,00 m betragen.
- An fahrbaren Arbeitsbühnen muss an der jeweiligen Arbeitsebene ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein. Beim Arbeiten auf mehreren Ebenen müssen diese komplett mit dreiteiligem Seitenschutz ausgerüstet sein.
- Die Standleiterstöße sind mit Sicherungssteckern zu sichern (siehe Bild oben).
- An Zwischenbühnen, die nur für den Aufstieg genutzt werden, kann auf Bordbretter verzichtet werden.
- Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein.
- Überbrückungen zwischen fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander oder zu Gebäuden/Bauteilen sind unzulässig.
- Das Anbringen von Hebezeugen ist verboten. Ausnahme: Die Aufbau- und Verwendungsanleitung lässt dieses ausdrücklich zu.
- Je nach Aufbau- und Verwendungsanleitung sind Fahrbalken, Gerüststützen oder Ausleger und Ballast einzubauen.
Während der Arbeiten (Verwendung):
- Zulässige Belastung beachten
- Es darf nicht gleichzeitig auf zwei oder mehreren Arbeitsebenen gearbeitet werden.
- Der Aufstieg zur Arbeitsbühne ist generell nur auf der Gerüstinnenseite gestattet.
- Fahrbare Arbeitsbühnen nur langsam (maximal Schrittgeschwindigkeit) und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren. Nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren.
- Beim Verfahren dürfen sich keine Gegenstände auf dem Gerüst befinden. Lose Teile sind vor dem Verfahren gegen Herabfallen zu sichern.
- Während des Verfahrens dürfen sich keine Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Ausnahme: Kontroll- und Steuerungszwecke mit gesonderter Gefährdungsbeurteilung
- Fahrrollen müssen nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden.
- Jeglichen Anprall vermeiden
- Die Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer geschlossen sein.
- Das Übersteigen von Fahrgerüsten ist verboten.
- Nicht auf Belagflächen springen
- Es ist verboten, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
- Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht angehoben oder angehängt werden.
- Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz sichern.
- Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B. durch
- Stemmen gegen angrenzende Objekte (z. B. Wand)
- zusätzliche Windlasten (z. B. Tunneleffekt zwischen Gebäuden)
Anmerkung/Hinweis:
- Aus Bauteilen eines Systemgerüstes errichtete fahrbare Gerüste müssen auf ihre Brauchbarkeit geprüft und nachgewiesen werden
Weitere Informationen:
- DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"
- DIN EN 1004
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2121 (Link: BAuA)
Stand: 03/2019